Die Datenschutzbeauftragte von Nordrhein-Westfalen, Bettina Gayk, ist besorgt über die Nutzung des Messenger-Dienstes WhatsApp in der Polizei. „Finger weg von der WhatsApp-Nutzung!“, appellierte sie an Beamtinnen und Beamte am Mittwoch in Düsseldorf angesichts einer offenbar teils dienstlichen Kommunikation über WhatsApp-Gruppen. Selbst wenn Behörden oder Vorgesetzte die Nutzung der Messenger-App im Dienst tolerierten, sei dies „hoch problematisch“, mahnte sie.
„Die Leitungen der Dienststellen müssen sicherstellen, dass die datenschutzrechtlichen Vorgaben zum Umgang mit dienstlicher Kommunikation eingehalten werden“, erklärte die Datenschutzbeauftragte. Für die dienstliche Nutzung bei der Polizei und in allen anderen Landesbehörden seien WhatsApp und „vergleichbare intransparente Messenger-Dienste“ grundsätzlich unzulässig.
Was mit Blick auf Dienste wie WhatsApp für private Unterhaltungen in Ordnung sein könne, stoße im dienstlichen Gebrauch an seine Grenze, erklärte Gayk. Die Datenschutzbeauftragte verwies auf Beschwerden aus dem Polizeiumfeld in Nordrhein-Westfalen. Die Beschwerden verweisen demnach etwa auf Mitteilungen zu Dienstplanänderungen oder Informationen über Krankmeldungen von einzelnen Kollegen via WhatsApp.
Die Datenschutzbeauftragte nannte dies äußerst problematisch, da Beschäftigte veranlasst würden, einen Dienst zu nutzen, der bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten intransparent sei. Beim Versenden von Nachrichten würden Metadaten an WhatsApp übermittelt, die sich auf das Nutzungsverhalten beziehen, ohne dass die Verwendung dieser Daten geklärt sei.
WhatsApp behalte sich zudem die Erhebung von Telefonnummern mittels Adressbuch-Upload vor, erläuterte Gayk. Das Unternehmen könne auf diese Art alle Kontaktdaten verarbeiten, die auf einem Mobiltelefon hinterlegt sind. WhatsApp beziehungsweise der Konzern Meta nutze diese Daten für eigene Zwecke. „Dies ist datenschutzrechtlich nicht zu rechtfertigen, weil die im Adressbuch gespeicherten Personen dazu meist keine Einwilligung erteilt haben – und die veranlassende Behörde keine Rechtsgrundlage dafür hat, solche Verarbeitungsvorgänge zu ermöglichen“, betonte Gayk.