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Bundesverfassungsgericht sieht Polizeigesetz NRW verfassungskonform

Das Bundesverfassungsgericht sieht das umstrittene Polizeigesetz NRW im Grundsatz mit dem Grundgesetz vereinbar. Das Gericht wies in einer am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung eine dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde zurück. (AZ.: 1 BvR 2466/19). Als teilweise verfassungswidrig stufte das Gericht jedoch eine entsprechende Änderung der Strafprozessordnung ein. Eine Telekommunikationsüberwachung zur Aufklärung von Straftaten, die lediglich eine Höchstfreiheitsstrafe von drei Jahren oder weniger vorsehen, sei nicht verhältnismäßig, erklärte das Gericht zu einer zweiten Verfassungsbeschwerde. (AZ.: 1 BvR 180/23).

Die Beschwerden waren unter anderem von der Bielefelder Datenschützer-Initiative „Digitalcourage“ eingereicht worden. Die Initiative kritisierte, dass das novellierte Polizeigesetz in Nordrhein-Westfalen eine erhebliche Ausweitung staatlicher Überwachungsbefugnisse wie den Einsatz von Staatstrojanern vorsehe. Durch den präventiven Einsatz der Überwachungsmaßnahmen drohe eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte für die Menschen in Nordrhein-Westfalen.

Auch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit in NRW, Bettina Gayk, hatte Anfang des Jahres die Landesregierung dazu aufgerufen, das Polizeigesetz für Nordrhein-Westfalen grundlegend zu überarbeiten. Es gebe Schwachstellen im Gesetz, unter anderem im Zusammenhang mit polizeilichen Überwachungsbefugnissen.

Das neue Polizeigesetz war am 12. Dezember 2018 von der schwarz-gelben Regierungskoalition mit den Stimmen der SPD im Landtag verabschiedet worden. Das Gesetz weitet die Befugnisse der Polizei bei der Terrorabwehr und Alltagskriminalität deutlich aus – insbesondere bei der Überwachung von digitaler Kommunikation und dem Umgang mit Gefährdern. Die Landespolizei kann unter anderem Staatstrojaner einsetzen, um verschlüsselte Messenger auszulesen. Nach Kritik von Datenschützern und Menschenrechtlern war der ursprüngliche Entwurf in vielen Punkten leicht entschärft worden.

Anfang des Jahres hatte das Bundesverfassungsgericht bereits Teile des nordrhein-westfälischen Polizeigesetzes für verfassungswidrig erklärt. Dabei ging es um Befugnisse bei längerfristigen Observationen sowie um die Anfertigung von Bildaufnahmen und -aufzeichnungen.