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Bundesgerichtshof rügt Zwangsunterbringung für “Übergangsfrist”

Die nicht mehr erforderliche zwangsweise Unterbringung eines unter Betreuung stehenden psychisch Kranken darf nicht einfach für eine „Übergangsfrist“ verlängert werden. Auch wenn die Frist dem Betreuer Zeit für die Suche nach einer anderen Wohneinrichtung geben soll, verletze die übergangsweise Verlängerung der Unterbringung das Freiheitsgrundrecht des Betroffenen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. (AZ: XII ZB 463/23)

Im konkreten Fall ging es um einen an einer Schizophrenie und an Diabetes erkrankten Mann aus Berlin. Der unter Betreuung stehende Mann wurde mehrfach zwangsweise in einer beschützenden Abteilung einer Pflegeeinrichtung untergebracht. Damit sollten ein Suizid verhindert und die Medikamenteneinnahme sichergestellt werden. Als der Betreuer eine Verlängerung der Unterbringung beantragte, genehmigte das Amtsgericht diese bis zum März 2025.

Dagegen legte der Betroffene Beschwerde ein. Das Landgericht holte daraufhin ein Sachverständigengutachten ein. Danach sei die Beendigung der Unterbringung „grundsätzlich geboten“. Eine Suizidgefahr bestehe nicht mehr. Eine zwangsweise medikamentöse Behandlung zum Schutz der Gesundheit sei nicht geplant. Dennoch genehmigte das Landgericht die Unterbringung für eine „Übergangsfrist“ bis zum 22. November 2023, um den Betreuer Zeit zu geben, eine andere Wohneinrichtung für den Betroffenen zu suchen. Nach Ablauf der Unterbringungsmaßnahme wollte der Betroffene deren Rechtswidrigkeit feststellen lassen.

Der BGH entschied, dass der Mann in seinem Freiheitsgrundrecht verletzt worden sei. Lägen die Voraussetzungen für eine Unterbringungsmaßnahme nicht mehr vor, sei „die Freiheitsentziehung unverzüglich zu beenden“. Das Landgericht habe zu Recht festgestellt, dass eine weitere zwangsweise Unterbringung des Mannes nicht erforderlich sei, da er in einer anderen Wohnform leben könne. Für eine „Übergangsfrist“ gebe es keine Rechtsgrundlage, so der BGH.