Das Landgericht Köln muss sich erneut mit dem Fall eines Fotografen von Kindermodels befassen, dem schwerer sexueller Missbrauch von Kindern zur Last gelegt wird. Mit einem Urteil vom Mittwoch hob der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (AZ: 2 StR 222/23) einen Teilfreispruch des Kölner Landgerichts auf. Der Bundesgerichtshof habe die Sache betreffend der Freisprüche an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen, teilte der BGH mit.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat den Angaben zufolge auf Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. September 2022 aufgehoben, soweit die Kölner Strafkammer den Angeklagten in fünf Fällen vom Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen hat. In vier Fällen hingegen hatte das Landgericht Köln den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft beanstandete daraufhin den Angaben nach die Teilfreisprüche in fünf Fällen durch die Vorinstanz (Landgericht Köln, AZ: 110 KLs 4/22 261 und Js 169/21). Darüber hinaus wandte sich ein Nebenkläger gegen den Freispruch in dem ihn betreffenden Fall.
Nach den Feststellungen des Landgerichts Köln nahm der Angeklagte, der als Fotograf von Kindermodels international tätig war, in einer Vielzahl von Fällen sexuelle Handlungen an und mit präpubertären männlichen Kindern vor, wie es hieß. Das Landgericht sprach den Angeklagten in einzelnen Fällen frei, weil nicht festgestellt werden könne, dass er die Taten so, wie sie in der Anklageschrift konkretisiert worden seien, begangen habe. Eine hinreichende zeitliche und örtliche Ein- und Abgrenzung sei nicht möglich.
Der Bundesgerichtshof hob nun das Urteil bezüglich der Freisprüche wegen sachlich-rechtlicher Fehler in der Beweiswürdigung auf. Die Strafkammer des Landgerichts Köln habe ihre Annahme, die Taten ließen sich nicht in einer für eine Verurteilung genügenden Weise konkretisieren, nicht rechtsfehlerfrei begründet. Vielmehr habe sie überspannte Anforderungen an den Nachweis konkreter Taten gestellt, kritisierte der BGH.