Die Möglichkeit bargeldlos zu zahlen, ist eine Notwendigkeit für die finanzielle Teilhabe in Europa. Auch für Asylbewerber und Wohnungslose muss das gewährleistet sein. Dafür gibt es Basiskonten – doch die haben Tücken.
Jede Person, die sich rechtmäßig in Europa aufhält, muss die Möglichkeit haben, bargeldlos zu zahlen, also Lebensmitteleinkäufe mit einer Karte zu tätigen oder die Miete per Überweisung zu begleichen. So will es seit 2016 das EU-Recht. In Deutschland können Wohnungslose oder Asylsuchende ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Die Katholische Nachrichten-Agentur (KNA) beantwortet die wichtigsten Fragen zu diesem speziellen Konto.
Ein Basiskonto ist ein Konto, das im Wesentlichen wie ein herkömmliches Girokonto genutzt werden kann. Es bietet Verbraucherinnen und Verbrauchern die grundlegenden Möglichkeiten zum bargeldlosen Zahlen. Damit können Überweisungen und Lastschriften ebenso getätigt werden wie die Kartenzahlung im Handel. Auch die Ein- und Auszahlung von Bargeld ist möglich. Allerdings gelten besondere Schutzvorschriften für das Basiskonto und seine Eröffnung muss eigens beantragt werden.
Jede Person, die sich rechtmäßig in der EU aufhält und noch kein Zahlungskonto in Deutschland hat, kann ein Basiskonto eröffnen. Das schließt Wohnungslose ebenso ein wie Asylsuchende. Auch Personen ohne festen Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, sogenannte Geduldete, zählen dazu. Dadurch sollen alle Menschen die Möglichkeit zur finanziellen Teilhabe erhalten, da der Zugang zu bargeldlosen Konten für viele Bereiche, wie Gehalt, Mietkosten oder Onlineshopping grundlegende Voraussetzung ist.
Grundsätzlich sind alle Kreditinstitute, die herkömmliche Konten anbieten, verpflichtet, auch Basiskonten anzubieten. Dazu zählen Sparkassen, Volks- und Geschäftsbanken und auch reine Direkt- und Onlinebanken. Nicht verpflichtet sind dazu hingegen sind spezielle Institute wie Bürgschaftsbanken, Teilzahlungsinstitute oder die Förderbanken der Länder und des Bundes.
Unter gewissen Voraussetzungen können Kreditinstitute einen Antrag für ein Basiskonto auch ablehnen. Das ist etwa der Fall, wenn bereits bei einer anderen Bank ein nutzbares Girokonto besteht oder bei der angefragten Bank bereits ein Basiskonto bestand, dass wegen Verstößen gegen die Nutzungsbedingung gekündigt wurde. Auch eine vorsätzliche Straftat gegen die Bank, ihre Mitarbeiter oder Kunden kann ein Grund für eine Ablehnung sein.
Nein, die Banken sind nicht generell verpflichtet, das Basiskonto kostenfrei anzubieten. Wie bei anderen Konten auch, können Kontoführungsgebühren anfallen. Diese müssen zwar laut Gesetz angemessen sein, feste Beiträge oder Höchstgrenzen sind aber nicht festgelegt. Verbraucherschützer mahnten zuletzt an, dass diese bei einigen Banken unangemessen hoch lägen. Eine Abfrage von Stiftung Warentest bei Onlinebanken im vergangenen Jahr zeigte etwa, dass die Gebühren für Basiskonten in den vergangenen Jahren gestiegen seien und bei manchen Banken über 250 Euro im Jahr betrügen – mehr als bei vielen herkömmlichen Girokonten. Die Verbraucherzentralen fordern deshalb gesetzlich festgelegte Höchstbeträge.
Die Banken sind dazu verpflichtet, Anträge und Informationen für Basiskonten auf Anfrage vorzuhalten. Unabhängige Beratung bieten viele Sozialdienste wie Caritas und Diakonie an, in Beratungsstellen oder online. Ein neues Angebot hat zudem die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) gestartet. Die Online-Plattform Kontenvergleich liste rund 6.900 Kontomodelle von etwa 1.100 Anbietern auf, darunter auch die jeweiligen Angebote für Basiskonten. “Wirtschaftliche Teilhabe beginnt mit einem eigenen Girokonto”, erklärte dazu Bafin-Direktoriumsmitglied Thorsten Pötzsch.