Im Verfahren der AfD gegen Hamburgs Innensenator Andy Grote (SPD) und den Senat hat das Hamburgische Verfassungsgericht am Freitag das Urteil verkündet. Sämtliche Anträge der Antragsteller gegen den Senator und den Senat blieben demnach ohne Erfolg, wie die Gerichtspressestelle mitteilte. Die Antragsteller sahen sich durch Äußerungen Grotes während einer Bürgerschaftssitzung im November 2023 in ihren Rechten verletzt.
In einem Redebeitrag unter anderem zur Solidarität mit Israel soll Grote gesagt haben, dass die AfD sich immer weiter radikalisiere, „die Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust (…) zur Grunderzählung der AfD“ gehörten und sich deshalb „die Vertreterinnen und Vertreter des Judentums in Deutschland zu Recht gegen jede durchsichtige und instrumentelle Solidarität der AfD“ verwahrten.
Der Hamburgische Landesverband der AfD, die AfD-Fraktion in der Bürgerschaft und sieben teils ehemalige Mitglieder der AfD-Fraktion hatten sich früheren Angaben der Gerichtspressestelle zufolge daraufhin im April 2024 an das Gericht gewandt.
Das Gericht verwarf am Freitag die Anträge der AfD-Fraktion als unzulässig, da ihr die entsprechende Antragsbefugnis fehle. Die Anträge von drei Mitgliedern der AfD-Fraktion, die inzwischen nicht mehr Mitglied der Bürgerschaft sind, seien ebenfalls unzulässig. Nur zum Teil zulässig seien die Anträge von vier weiteren Mitgliedern der AfD-Fraktion. In der Sache hätten aber auch die zulässigen Anträge des AfD-Landesverbands und der weiteren Mitglieder der AfD-Fraktion keinen Erfolg gehabt.
Die beanstandeten Äußerungen des Senators verletzten den Landesverband nicht in seinem Recht auf Chancengleichheit, hieß es. Die Senatorinnen und Senatoren seien ausdrücklich berechtigt, an einer parlamentarischen Debatte teilzunehmen, um ihren Standpunkt in der Bürgerschaft darzulegen und zu verteidigen. Einer Pflicht zur Neutralität unterlägen sie dabei nicht. Inhaltliche Begrenzungen des Rederechts habe Grote nicht überschritten. Insbesondere habe er nicht gegen das Sachlichkeitsgebot verstoßen.
Die Äußerungen, die AfD stehe außerhalb eines „Grundkonsenses“ und radikalisiere sich immer weiter, sah das Gericht „im Zusammenhang der gesamten Rede und durch die Bezugnahme auf Tatsachen, wie etwa die Einstufung zweier Landesverbände als rechtsextremistisch“, als sachlich begründet an, wie es hieß.
Auch die Äußerung, die „Relativierung des Nationalsozialismus und des Holocaust“ gehöre zur „Grunderzählung der AfD“, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. In der Rede sei erkennbar geworden, „dass hiermit Bezug auf Äußerungen von Parteivertretern der AfD genommen worden sei, die die Erinnerungskultur an den Nationalsozialismus kritisierten“. Es könne nicht davon ausgegangen werden, Grote wolle einzelne Mitglieder der Bürgerschaft der Volksverhetzung bezichtigen.