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AfD-naher Pfarrer stellt Strafantrag gegen Kirchenleitung

Der Fall des evangelischen Pfarrers in Quedlinburg sorgt für Aufsehen. Seine Kirche hat ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. Nun wendet er sich mit einem Strafantrag an die Staatsanwaltschaft.

Auf AfD-Ticket ist der Quedlinburger Pfarrer Martin Michaelis in den Stadtrat eingezogen (Symbolbild)
Auf AfD-Ticket ist der Quedlinburger Pfarrer Martin Michaelis in den Stadtrat eingezogen (Symbolbild)Imago / Steinach

Der wegen AfD-Nähe suspendierte Pfarrer Martin Michaelis wehrt sich juristisch gegen die Evangelische Kirche in Mitteldeutschland (EKM). Wie die Kirchenzeitung “Glaube+Heimat” meldete, hat er einen Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft Erfurt gegen den EKM-Personaldezernenten Michael Lehmann und den leitenden Geistlichen des Kirchenkreises Egeln, Matthias Porzelle, gestellt. Mit einem Strafantrag kann man verlangen, dass die Staatsanwaltschaft einer möglichen Straftat nachgeht.

Michaelis’ Anwalt begründete demnach den Strafantrag mit der Androhung der Dienstenthebung, dem Disziplinarverfahren und der vorläufigen Dienstenthebung seines Mandanten durch die EKM, weil Michaelis seine Kandidatur als parteiloser Kandidat auf der Liste der AfD für den Quedlinburger Stadtrat angekündigt hatte. Der Pfarrer wurde am 9. Juni ins Stadtparlament gewählt.

Disziplinarverfahren gegen AfD-nahen Pfarrer

Die EKM hatte im April ein Disziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. Es könnte sich über Jahre hinziehen. Währenddessen ist ihm untersagt, öffentlich zu predigen, zu taufen oder das Abendmahl auszuteilen. Bereits im März war ihm die Beauftragung als Pfarrer für Gatersleben entzogen worden.

Konkret beziehe sich der Strafantrag auf den Strafrechtsparagrafen 108. Darin heißt es: “Wer rechtswidrig mit Gewalt, durch Drohung mit einem empfindlichen Übel, durch Missbrauch eines beruflichen oder wirtschaftlichen Abhängigkeitsverhältnisses oder durch sonstigen wirtschaftlichen Druck einen anderen nötigt oder hindert, zu wählen oder sein Wahlrecht in einem bestimmten Sinne auszuüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe, in besonders schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.”