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ZDF erzielt juristischen Erfolg im Mediatheken-Streit mit Joyn

Nach der ARD hat auch das ZDF im Rechtsstreit mit Joyn über die ungenehmigte Einbindung der Mediathek ins Angebot des Streamingdienstes einen Erfolg erzielt. Joyn sei es verboten, die ZDF-Mediathek oder Teile hiervon in sein Basisangebot aufzunehmen, entschied das Landgericht München I am Mittwoch und gab damit einer Klage des Mainzer Senders gegen den Medienkonzern ProSiebenSat.1 statt. Das im Eilverfahren ergangene Urteil, das dem Evangelischen Pressedienst (epd) vorliegt, ist noch nicht rechtskräftig. (AZ: 27 O 2226/25)

Das Landgericht folgte in seiner Entscheidung der Argumentation des ZDF, wonach Joyn mit der Einbindung der Mediathek gegen Paragraf 80 des Medienstaatsvertrags verstößt. Dieser regelt unter anderem, dass ohne Einwilligung der betreffenden Rundfunkanstalt Mediatheken „nicht in Angebotspakete aufgenommen oder in anderer Weise entgeltlich oder unentgeltlich vermarktet oder öffentlich zugänglich gemacht“ werden dürfen.

Nach wochenlangem Streit hatte Joyn Anfang März die Mediatheken von ARD und ZDF aus seinem Angebot entfernt. Das „vorläufige Beta-Testing auf der Streamingplattform“ werde abgeschaltet, hieß es damals. Man nehme mit den öffentlich-rechtlichen Sendern „konkrete Gespräche über eine zukünftige Zusammenarbeit auf“.

Auf der Webseite von Joyn waren die Mediatheken von ARD und ZDF zeitweise in der Übersicht prominent über den eigenen Angeboten platziert. ProSiebenSat.1 bezeichnete das Vorgehen als rechtlich zulässig und verwies auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und ein Gutachten im Auftrag des Konzerns.

Die ARD hatte vor dem Landgericht Köln geklagt, das dem Eilantrag des Senderverbundes Mitte April teilweise stattgab. Die ARD drang mit der Argumentation durch, dass ihr Unterlassungsansprüche aus dem Datenbankherstellerrecht zustünden.