Das Bundesverfassungsgericht verkündet am Mittag sein Urteil zu den Rechten von biologischen Vätern bei Streitfällen um die rechtliche Vaterschaft. Konkret geht es um die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt. Er ist biologischer Vater eines dreijährigen Sohnes und sieht seine im Grundgesetz verankerten Elternrechte verletzt. Er darf sein Kind nur alle zwei Wochen für einige Stunden sehen.
Die Mutter weigert sich, ihn als rechtlichen Vater anzuerkennen. Die Frau trennte sich unmittelbar nach der Geburt von ihm und ließ den neuen Lebenspartner als rechtlichen Vater eintragen.
Nur wer rechtlicher Vater ist, hat umfassende Mitbestimmungsrechte und -pflichten: etwa im Sorgerecht, beim Unterhalt oder bei der Entscheidung über medizinische Behandlung oder Schulwahl.
Bei der mündlichen Verhandlung des Verfassungsgerichts im vergangenen September ging es vor allem um die Frage, wie das Kindeswohl bestmöglich garantiert werden kann.
Im Hintergrund der Verfassungsbeschwerde steht eine wachsende Zahl ähnlicher Verfahren, in denen Männer um ihre rechtliche Vaterschaft kämpfen. Sind die Eltern eines Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht verheiratet, liegt die rechtliche Elternschaft zunächst nur bei der Mutter. Die Vaterschaft muss in einem formalen Akt anerkannt und eingetragen werden. Das kann bereits vor oder auch nach der Geburt geschehen. Weil die Elternschaft grundsätzlich nur bei höchstens zwei Personen liegt, kann es zum Streit kommen.
Ein biologischer Vater kann nach der bisherigen Rechtsprechung nicht an die Stelle eines anerkannten rechtlichen Vaters treten, wenn dieser in einer “sozial-familiären Beziehung” zum Kind steht.