Per einstweiliger Verfügung erhalten das Kind und seine Eltern Recht. Eine endgültige Entscheidung über das Aufenthaltsrecht bedeutet die Kammerentscheidung aber nicht.
Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag für ein zweijähriges jordanisches Kleinkind stattgegeben. Dem Jungen war im August 2024 die Einreise nach Deutschland verweigert worden, als er mit seinen Eltern nach einem Heimaturlaub zurück in die Bundesrepublik wollte. Der Junge ist in Deutschland geboren, seine Eltern haben eine vorläufige Aufenthaltserlaubnis. Über ihren Asylantrag ist noch nicht endgültig entschieden.
Nach dem Erlass der einstweiligen Anordnung durch das Verfassungsgericht ist Deutschland jetzt verpflichtet, das Kind einreisen zu lassen. Die einstweilige Anordnung ist aber noch keine Entscheidung in der Sache. Die Zweite Kammer des Zweiten Senats des Verfassungsgerichts stellte jedoch klar, dass eine weitere Verweigerung der Einreise für das Kind erhebliche, im Nachhinein nicht mehr auszugleichende Beeinträchtigungen bedeuten würde.
Zuvor hatten zwei Verwaltungsgerichte die Verweigerung eines Einreisevisums für das Kind gebilligt. Und dabei unter anderem auf Sicherheitsbedenken gegen die Eltern verwiesen. Sie sollen eine pro-palästinensische Organisation unterstützen.
Das Bundesverfassungsgericht betonte nun, die Verwaltungsgerichte hätten die Bedeutung des Grundrechts auf Familienschutz möglicherweise nicht ausreichend gewürdigt. Auch auf die noch nicht abschließend geklärten Sicherheitsbedenken gegen die Eltern komme es bei der Einreiseerlaubnis für das Kind nicht an.