Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe urteilte, müssen Gefangene für ihre in der Justizvollzugsanstalt (JVA) geleistete Arbeit eine „angemessene Anerkennung“ erhalten. Der Gegenwert, den die Gefangenen für ihre geleistete Arbeit erhalten, muss für sie „unmittelbar erkennbar“ sein.
Bisherige Regelung ist verfassungswidrig
Die Karlsruher Richter erklärten damit die Vergütungsregelungen für Gefangene in Nordrhein-Westfalen und Bayern wegen des Verstoßes gegen das Resozialisierungsgebot für verfassungswidrig. Bis zum 30. Juni 2025 muss der Gesetzgeber nun verfassungsgemäße Regelungen schaffen.
Die über 42.000 Gefangenen in Deutschland erhalten für ihre im Gefängnis – je nach Bundesland – freiwillig oder verpflichtend geleistete Arbeit bei einem Acht-Stunden-Tag einen Tagessatz von 13,86 Euro. Der Stundenlohn kann nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft für Straffälligenhilfe zwischen derzeit 1,33 Euro bis 2,22 Euro je nach geleisteter Arbeit variieren.
Gesetzlich beläuft sich die Höhe der Gefangenenentlohnung auf neun Prozent des Durchschnittslohns eines Arbeitnehmers. In mehreren Bundesländern sind auch freie Tage Teil der Vergütung. Eine Anrechnung auf die frühere Haftentlassung ist teils möglich.