Sichtbare Tätowierungen auf beiden Handrücken verhindern einem Gerichtsurteil zufolge nicht die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Polizei. Dies gilt nach einem am Montag veröffentlichten Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin zumindest dann, wenn die entsprechenden Tattoos inhaltlich unbedenklich sind. (VG 26 L 288/24)
In dem vom Gericht verhandelten Fall wollte den Angaben zufolge eine Frau in den Vorbereitungsdienst bei der Berliner Kriminalpolizei aufgenommen werden. Ihre Tattoos bedecken jeweils einen Großteil der Handrücken. Die Polizei lehnte ihre Bewerbung daraufhin ab. Dagegen reichte die Frau einen Eilantrag ein, der nun vor dem Verwaltungsgericht teilweise Erfolg hatte.
Bei den Motiven der Tätowierungen handelt es sich den Angaben zufolge um Rosenblüten mit den Namen der Kinder der Frau. Das Verwaltungsgericht verpflichtete das Land Berlin, erneut über die Bewerbung der Antragstellerin zu entscheiden.
Zur Begründung hieß es, das Tragen von Tätowierungen im sichtbaren Bereich könne einer Einstellung nur entgegenstehen, wenn die Tattoos über das übliche Maß hinausgingen und wegen ihrer besonders individualisierenden Art geeignet seien, die amtliche Funktion der Beamtin oder des Beamten in den Hintergrund zu drängen. Dies sei hier nicht der Fall.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.