Das Landgericht Erfurt bestätigt, dass die AfD Thüringen nicht willkürlich einzelne Medien von ihrer Wahlparty am Sonntagabend in Erfurt ausschließen darf. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die AfD muss nach den Landtagswahlen in Thüringen am morgigen Sonntag berichterstattenden Journalisten grundsätzlich Zutritt zu ihrer für den Abend geplanten Wahlparty in Erfurt gewähren. Das entschied am Samstag das Landgericht Erfurt nach mündlicher Verhandlung und bestätigte damit eine bereits am 21. August erlassene Einstweilige Verfügung. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
Die AfD hatte bestimmten Medien keine Einladung zur Wahlparty nach der Landtagswahl in Thüringen erteilt. Dazu gehörten unter anderem das Redaktionsnetzwerk Deutschland, der “Spiegel” sowie die Tageszeitungen “Welt”, “Bild” und “taz”. Andere Medien wurden dagegen zugelassen.
Diese waren gegen ihren Ausschluss vor Gericht gegangen. Das Landgericht Erfurt hatte mit Beschluss vom 21. August in einem einstweiligen Verfügungsverfahren den klagenden Medienhäusern recht gegeben. Es sei nicht zulässig, nur einem kleinen Kreis ausgewählter Journalisten den Zutritt zur Wahlparty zu gewähren, entschied das Gericht. Gegen diese Entscheidung hatte die AfD Widerspruch eingelegt.
Mit dem Urteil vom Samstag hat das Landgericht Erfurt nun den Widerspruch der AfD “zurückgewiesen und entschieden, dass der Beschluss vom 21.08.2024 aufrechterhalten bleibt”, teilte das Gericht mit. Die AfD muss nach Angaben des Gerichts auch einem weiteren Journalisten den Zugang zur Wahlparty ermöglichen. Dieser hatte in einem weiteren Eilverfahren geklagt. Hier entschied das Gericht, “dass ihm in gleichen Umfang wie anderen Medienvertretern Zugang zu der Wahlveranstaltung am 01.09.2024 zu gewähren ist”.
Der Anspruch der Medienvertreter stütze sich neben den Gleichberechtigungs- und Medienfreiheitsartikeln des Grundgesetzes auf die Paragrafen 826 und 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, die eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung verbieten und in einem solchen Falle einen Anspruch auf Beseitigung und Unterlassung vorsehen.
Die AfD kann gegen die Urteile Widerspruch beim Oberlandesgericht einlegen. Laut Gericht ist ein solcher Widerspruch bislang nicht erfolgt.
Die AfD hatte in der Auseinandersetzung auch den Thüringischen Verfassungsgerichtshof angerufen. Dieser hatte bereits am Freitag entschieden, dass der Fall nochmals vor das Landgericht müsse, da im einstweiligen Verfügungsverfahren die AfD nicht angehört worden sei. Dies ist jetzt erfolgt. Die Verfassungsrichter selbst hatten aber keine Entscheidung darüber getroffen, ob und unter welchen Bedingungen Medien der Zugang zu der Veranstaltung gewährt werden müsse oder untersagt werden kann.