Eine Frau aus Ostfriesland muss 18.000 Euro Sozialhilfe zurückzahlen, weil sie schwarz gearbeitet hat. Nach Überzeugung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen in Celle hat sie von 2007 bis 2013 in einem Fischrestaurant regelmäßig gearbeitet, den Behörden gegenüber jedoch fälschlich erklärt, sie arbeite lediglich als Aushilfe und verdiene nur 100 Euro im Monat. Zwar lasse sich das genaue Einkommen der Frau rückblickend nicht sicher feststellen, teilte das Gericht am Mittwoch mit. Jedoch müsse ein Leistungsbezieher in einer solchen Konstellation so behandelt werden, als habe keine Hilfebedürftigkeit bestanden. Zudem habe sie nicht hinreichend an der Aufklärung mitgewirkt und versucht, ihre Einkünfte zu verschleiern. (AZ.: L 13 AS 152/23)
Als die Frau in einem Zeitungsartikel über das Restaurant zu sehen war, habe das Jobcenter schon im Dezember 2007 erstmals eine neue Einkommensbescheinigung angefordert, sagte ein Sprecher des Gerichts auf Nachfrage. Die daraufhin eingereichte Erklärung habe ein Monatseinkommen von 100 Euro bestätigt. Bei einer Steuerprüfung mit Hausdurchsuchung bei der Restaurantleitung im Jahr 2016 fand der Zoll jedoch unter anderem handschriftliche Listen über Schwarzlöhne, die sich auch der vermeintlichen Aushilfe zuordnen ließen. Das Jobcenter habe daraufhin die zu Unrecht gezahlte Grundsicherungsleistung von 18.000 zurückgefordert. Dagegen hatte die Frau zunächst erfolgreich vor dem Sozialgericht Aurich geklagt.
Nach einer umfangreichen neuen Beweisaufnahme kassierte nun das Landessozialgericht die Entscheidung aus der ersten Instanz. Anders als im ersten Urteil sieht das Gericht die Behauptungen der Frau nun als widerlegt an, sagte der Sprecher. Die Restaurantleiterin habe als Hauptzeugin eingeräumt, falsche Einkommensbescheinigungen erstellt und Schwarzlöhne gezahlt zu haben. Auch andere Zeugen hätten bestätigt, dass die Klägerin regelmäßig gearbeitet und keine bloße Aushilfstätigkeit ausgeübt habe.
Strafrechtlich wird die Entscheidung des Landessozialgerichts nach Einschätzung des Sprechers wohl keine Folgen haben. In Verbindung mit dem ersten Verfahren habe ein Strafverfahren wegen Leistungsbetrugs mit einem Freispruch geendet, da die gefundenen Lohnlisten nicht „mit hinreichender Sicherheit“ der vermeintlichen Aushilfe zuzuordnen waren. Dass das Strafverfahren erneut aufgerollt wird, sei sehr unwahrscheinlich.