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OVG begründet Entscheidung gegen Wolfsabschuss

Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat am Montag begründet, warum die vom Land Niedersachsen am 26. März erteilte Abschussgenehmigung für einen Wolf in der Region Hannover rechtswidrig war. Die Lüneburger Richter hatten bereits am 12. April die Beschwerden des Landes Niedersachsen gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts (VG) Oldenburg zur Außervollzugsetzung der Genehmigung zurückgewiesen (Az.: 4 ME 73/24, 4 ME 74/24 und 4 ME 75/24), dafür aber zunächst keine Gründe genannt. Das Verwaltungsgericht hatte am 5. und 8. April vorläufigen Rechtsschutzanträgen von Naturschutzvereinen gegen die Ausnahmegenehmigung für die Tötung eines Wolfs im sogenannten Schnellabschussverfahren stattgegeben und damit den Vollzug der Genehmigung gestoppt.

Dass die Abschussgenehmigung rechtswidrig war, folgt dem OVG zufolge bereits daraus, dass vor ihrer Erteilung den vom Land Niedersachsen anerkannten Naturschutzvereinigungen nicht Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei. Ein Absehen von der Anhörung der Naturschutzverbände wegen der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit wäre zwar möglich gewesen, hätte aber einer entsprechenden Begründung in dem Bescheid bedurft, die hier nicht erfolgt sei.

Außerdem habe der Niedersächsische Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN)
in dem Bescheid nicht ausreichend begründet, dass es zum Wolfsabschuss in der betroffenen Region keine mit zumutbarem Aufwand umsetzbare Alternativen gebe, etwa durch verbesserte Einzäunungen der bedrohten Weidetiere oder ein verändertes Herdenmanagement.

Demgegenüber schloss sich das OVG der Ansicht des Verwaltungsgerichts ausdrücklich nicht an, nach dem Bundesnaturschutzgesetz dürfe eine Abschussgenehmigung ausschließlich für die Tötung eines als Schadensverursacher identifizierten Wolfs ausgesprochen werden. Das von der Umweltministerkonferenz verabredete Schnellabschussverfahren, das die Tötung eines Wolfs innerhalb von drei Wochen nach dem letzten Weidetierriss in einem Radius von einem Kilometer um den Ort des Risses ohne genetische Identifizierung des Wolfs vorsehe, verstoße nicht generell gegen geltendes Naturschutzrecht.

Die dem Verfahren zugrunde liegende Annahme, der Abschuss werde sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf
einen Wolf beziehen, von dem weitere Nutztierrisse drohten, sei nicht zu beanstanden. Die Beschlüsse des OVG sind unanfechtbar.