Die Landschaftsverbände Rheinland (LVR) und Westfalen-Lippe (LWL) müssen nach einem Urteil des Landessozialgerichts in Essen für pädagogische Hilfen für schwerstbehinderte Kinder und Jugendliche in Intensivpflegeheimen aufkommen. Die Grundsatzentscheidung zur Kostenübernahme durch die Landschaftsverbände betrifft Kinder und Jugendliche, die rund um die Uhr gepflegt und betreut werden müssen, wie das Landessozialgericht am Donnerstag mitteilte. (AZ.: L 9 SO 56/24 KL)
In Nordrhein-Westfalen leben viele schwerstpflegebedürftige Kinder und Jugendliche, die häufig 24 Stunden täglich beatmet werden müssen, nicht bei ihren Eltern, sondern in stationären Pflegeeinrichtungen. Sie werden dabei nicht nur von Pflegefachkräften, sondern auch von pädagogischem Personal betreut und gefördert, um am sozialen Leben so weit wie möglich teilzunehmen. Die Anbieter der Pflegeheime erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie genügend pädagogisches Personal vorhalten.
Die Finanzierung dieser pädagogischen Kräfte war den Angaben zufolge lange ungeklärt. Die Landschaftsverbände erklärten, die Pflegekassen oder die Kommunen müssten die Kosten übernehmen. Diese waren ihrerseits der Auffassung, die Landschaftsverbände seien dafür zuständig.
Eine von der beklagten Heimbetreiberin angerufene Schiedsstelle ging von einer Zuständigkeit der klagenden Landschaftsverbände aus. Das Landessozialgericht stellte nun im Rahmen des Klageverfahrens gegen die Schiedsstellenentscheidungen eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände fest.
Zwar sei eine Schiedsstelle nicht befugt, endgültig über die Finanzierungszuständigkeit zu entscheiden, hieß es. In der Sache habe die Schiedsstelle aber zutreffend eine Zuständigkeit der Landschaftsverbände angenommen. Diese müssten die Finanzierung der Pädagogen übernehmen, soweit es nicht um die Schulbildung der betroffenen Kinder und Jugendlichen gehe, sondern um eine darüber hinausgehende pädagogische Förderung.