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Nach Kirchenaustritt: Evangelischer Kita-Verband kündigt Erzieherin

Eine Erzieherin in der evangelischen Kita hat die Kündigung bekommen – weil sie aus der Kirche ausgetreten ist. Das darf die Kirche wegen des sogenannten Dritten Wegs.

Was richtig und falsch ist, darüber dürften diese Kandidaten noch keine Vorstellungen haben
Was richtig und falsch ist, darüber dürften diese Kandidaten noch keine Vorstellungen habenImago / HRSchulz

Nachdem in Buxtehude bei Hamburg eine Erzieherin aus der Kirche ausgetreten ist, hat ihr die evangelische Kirche fristlos gekündigt. „Das geschah nicht aus heiterem Himmel, wir haben zuerst das Gespräch gesucht“, sagte der Buxtehuder Superintendent Martin Krarup dem Evangelischen Pressedienst (epd). Die Kündigung sei in enger Abstimmung mit dem Landeskirchenamt der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers ausgesprochen worden.

In beiden großen Kirchen gilt im Arbeitsrecht der sogenannte Dritte Weg. Rechtliche Grundlage dafür ist das im Grundgesetz verankerte Selbstbestimmungsrecht der Kirchen. Beim Dritten Weg sind beispielsweise Streiks und Aussperrungen verboten, die Kirchenmitgliedschaft gilt auf vielen Positionen als Einstellungs- und Beschäftigungskriterium.

Kein Verfahren vor Arbeitsgericht

Mit Blick auf die kirchlichen Kindertagesstätten ergänzte der leitende Theologe, ohne eine Kirchenmitgliedschaft der Beschäftigten sei es schwer, ein evangelisches Profil der Einrichtungen zu erhalten. Ein Verfahren vor einem Arbeitsgericht wird es Krarup zufolge nicht geben: „Beide Parteien haben sich geeinigt.“

Die Erzieherin war in einer Einrichtung in Buxtehude-Ottensen beschäftigt, die zum Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband im Kirchenkreis Buxtehude gehört. In Stellenanzeigen des Verbandes heißt es: „Die Tätigkeit als pädagogische Fachkraft hat einen Bezug zum evangelischen Bildungsauftrag. Daher setzen wir grundsätzlich die Mitgliedschaft in einer christlichen Kirche (EKD, ACK) für die Mitarbeit voraus.“

Gewerkschaften kritisieren seit langem das kirchliche Arbeitsrecht und insbesondere die Kirchenmitgliedschaft als Einstellungs- und Beschäftigungskriterium. In einem ver.di-Forderungskatalog unter dem Titel „Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte“ heißt es unter anderem: „Der Austritt aus der Kirche ist ein Kündigungsgrund. Denn dann betätigen sich Beschäftigte nach Ansicht der Kirchen ‘kirchenfeindlich’. (…) Der Gesetzgeber muss diese pauschalen Privilegien zur Diskriminierung kirchlich Beschäftigter beenden.“