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Niedersachsen: Ministerin Behrens lehnt Eingriff ins Kirchenasyl ab

Nach der Beendigung eines Kirchenasyls durch das Land in Bienenbüttel Mitte Mai versichert Landesinnenministerin Daniela Behrens: Eingriffe ins Kirchenasyl soll es nicht mehr geben.

Viele Fälle von Kirchenasyl werden abgelehnt
Viele Fälle von Kirchenasyl werden abgelehntAxel Heimken / dpa

Eingriffe ins Kirchenasyl soll es nach dem Willen von Landesinnenministerin Daniela Behrens (SPD) in Niedersachsen bis auf Weiteres nicht mehr geben. „Für die niedersächsische Landesregierung und mein Haus ist klar, dass wir das Kirchenasyl anerkennen und dass wir keine Rückführungen oder Überstellungen aus dem Kirchenasyl durchführen wollen“, sagte Behrens nach einem Gespräch mit Vertretern des BAMF, der Landesaufnahmebehörde und der evangelischen Kirche. Anlass des Treffens war die Beendigung eines Kirchenasyls durch das Land in Bienenbüttel Mitte Mai.

Die Ministerin wies darauf hin, dass das Land bei den Entscheidungen über das Kirchenasyl nicht eingebunden sei. Es fungiere lediglich als Vollzugshelfer und befinde sich in einer „Sandwich-Position“ zwischen den Kirchen und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).

Ziel müsse ein gemeinsames Verständnis von „Härtefall“ sein

Angesichts drastisch gestiegener Kirchenasyl-Zahlen drang Behrens zugleich auf einen Dialog zwischen den Kirchen und dem Bundesamt. Es sei „keine gute Situation“, dass das BAMF derzeit weniger als ein Prozent der Kirchenasyle als Härtefalle anerkenne. Ziel müsse ein gemeinsames Verständnis von „Härtefall“ sein.

An dem Gespräch im Innenministerium hatte auch der hannoversche Landesbischof Ralf Meister teilgenommen. Er bezeichnete die Beendigung des Kirchenasyls in Bienenbüttel als „schmerzliche und schockierende Erfahrung“. Er begrüße Behrens’ Zusage, auf solche Eingriffe vorerst zu verzichten. Kirchenasyle werden aus „christlicher und humaner Überzeugung“ gewährt, betonte Meister. Der „Respekt vor den Sakralräumen der Kirchen“ sei „eine hohe Anerkennung des Selbstbestimmungsrechts der Religionsgemeinschaften Artikel 140 des Grundgesetzes“.