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Landgericht München: Kein Inflationsaufschlag auf Mieten

Vermieter in München dürfen in der Regel bei einer Mieterhöhung nicht die Inflation auf die ortsübliche Vergleichsmiete draufrechnen. Das hat das Landgericht München I in einer Grundsatzentscheidung bezüglich des „Stichtagszuschlags“ klargestellt, teilte der Mieterverein München am Donnerstagabend mit. Vor dem Münchner Amtsgericht hatten Richter diese Frage bislang unterschiedlich beantwortet. „Eine erfreuliche Entscheidung für Münchens Mieterinnen und Mieter“, sagte Beatrix Zurek, Vorsitzende des Mietervereins München.

Das Landgericht München I hatte über eine Berufung zu entscheiden, in der es um die Frage ging, ob ein Vermieter zusätzlich zu der gemäß Mietspiegel errechneten Miete noch einen Zuschlag gemäß dem Verbraucherpreisindex, also letztlich der Inflationsrate, hinzurechnen könne. Die Begründung der Vermieterseite war, dass die Daten, die dem Mietspiegel zugrunde liegen, vom Januar des Jahres 2022 stammen und sich die allgemeine Preissituation in München seitdem stark verändert habe. Daher müsse auf die Mietspiegelmiete noch ein Zuschlag von rund elf Prozent aufgerechnet werden, um die Preisentwicklung bis zum Erhalt der Mieterhöhung im Juni 2023 zu berücksichtigen.

Dieser Rechtsauffassung war das zunächst zuständige Amtsgericht der Mitteilung zufolge nicht. Das Landgericht München I gab ihm Recht und teilte damit erstmals seine grundsätzliche juristische Einschätzung zum sogenannten Stichtagszuschlag mit. Auf den Hinweisbeschluss des Landgerichts hin sei die Berufung dann zurückgenommen worden.

Die Richter begründeten ihre Auffassung damit, dass der Verbraucherpreisindex als Grund für den Anstieg von Wohnungsmieten nicht geeignet sei. Der Verbraucherpreisindex messe die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die in Deutschland konsumiert werden. Für den spezifischen Anstieg von Mieten könne er nicht herangezogen werden – erst recht nicht für den speziellen Mietmarkt in München. Vielmehr sei der Mietspiegel das zuverlässige Mittel, um die ortsübliche Vergleichsmiete festzustellen. (01/2419/09.08.2024)