Bedeutendes Kulturgut in Deutschland ist schützenswert. Wie das zu geschehen hat, legt das Kulturgutschutzgesetz seit 2016 fest. Jetzt ist die Rechtsgrundlage überarbeitet worden.
Das Kulturgutschutzgesetz soll in der Praxis anwendungsfreundlicher werden. Eine entsprechende Änderung verabschiedete der Bundestag in der Nacht zum Freitag in Berlin. Die Änderung soll das seit 2016 bestehende Gesetz auch an die EU-Einfuhrverordnung anpassen. Die Grundzüge des Ursprungsgesetzes bleiben aber bestehen. Dieses, so die Haltung von Union und SPD, habe sich bewährt.
Konkret soll der internationale Leihverkehr zwischen Museen bei Ausstellungs-, Forschungs- und Restaurierungsprojekten erleichtert werden. In solchen Fällen soll eine Ausfuhrgenehmigung für nationales Kulturgut für zehn statt für fünf Jahre erteilt werden können. Eine nachträgliche Verlängerung der Ausfuhrgenehmigung ist möglich. Ausgenommen sind Kulturgüter, die in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingetragen sind.
Im Kunsthandel sollen – archäologisches Kulturgut ausgenommen – zusätzliche Sorgfaltspflichten künftig erst ab einem Wert von 5.000 Euro statt bislang 2.500 Euro greifen. Auch Sicherstellungen durch die Landeskulturbehörden werden künftig klarer geregelt. Der nun verabschiedete Entwurf war bereits unter der vorherigen Kulturstaatsministerin Claudia Roth (Grüne) erarbeitet worden.
2016 hatte Deutschland sein Kulturgutschutzrecht unter der damaligen Kulturstaatsministerin Monika Grütters (CDU) umfassend modernisiert und an internationales Recht angepasst. Über den Prozess hinweg hatte es viele Kontroversen und Kritik seitens des Kunsthandels an dem Gesetzesvorhaben gegeben. Das Gesetz war folglich an vielen Stellen angepasst worden.
Das Gesetz soll Kulturgut schützen, das in Deutschland wegen seiner herausragenden Bedeutung für die kulturelle Identität des Landes besonders wichtig ist – aber auch solches Kulturgut, das von anderen Staaten als nationales Kulturgut eingestuft wird.