Die gesetzliche Krankenversicherung muss nach Auffassung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht für eine Entwöhnungsbehandlung in einer Privatklinik bezahlen. Es bestehe kein Anspruch auf Kostenerstattung, wenn sich ein Versicherter von vornherein auf eine bestimmte Behandlung in einer nicht zugelassenen Klinik festlege, teilte das in Celle ansässige Gericht am Montag mit.
Geklagt hatte demnach eine 66-jährige Frau aus der Region Hannover, die seit Jahren medikamentenabhängig ist. Ihr Ehemann beantragte für sie bei der Krankenkasse eine Kostenbeteiligung für die vollstationäre Behandlung in einer privaten Fachklinik zum Tagessatz von 650 Euro.
Die Krankenkasse habe den Antrag mit der Begründung abgelehnt, dass die gewählte Klinik keinen Versorgungsvertrag habe und eine wohnortnahe Versorgung in Hannover oder Hildesheim möglich sei. Zudem sei eine ambulante psychotherapeutische und fachpsychiatrische Behandlung zu empfehlen, bevor eine stationäre Aufnahme notwendig werde. Die Klägerin widersprach: Andere Kliniken hätten lange Wartezeiten. Eine ambulante Behandlung sei nicht ausreichend.
Das Gericht bestätigte die Auffassung der Krankenkasse. Eine ambulante Psychotherapie oder eine Suchtberatungsstelle seien von der Klägerin nicht angestrebt worden, obwohl dies vom Medizinischen Dienst empfohlen worden sei. Ihre Fixierung auf die Privatklinik zeige sich auch daran, dass sie ihren Antrag explizit auf diese Klinik ausgerichtet und bereits einen Termin zur stationären Aufnahme geplant habe, bevor sie eine Antwort von zugelassenen Kliniken erhalten habe.