Am Streit ums Erbe kann das schönste Familienidyll zerbrechen. Ein Testament kann das verhindern. Beim Verfassen des letzten Willens sind einige Dinge zu beachten, damit die Wünsche des Verstorbenen auch richtig umgesetzt werden können. Diese zehn Fehler und Irrtümer sollte man dabei unbedingt vermeiden:
1. Gesetzliche Erbfolge nicht kennen: Wenn kein Testament besteht, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Demnach erbt der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses, das letzte Viertel bekommen nahe Verwandte wie Eltern oder Geschwister. Hinterlässt der Verstorbene Kinder, steht dem Partner lediglich die Hälfte des Nachlasses zu, den Kindern die andere Hälfte. So werden sie zu einer Erbengemeinschaft. Wird etwa ein Haus vererbt, bedeutet dies, dass es den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gemeinsam zusteht. Das kann zu Problemen führen, weil sich die Erben absprechen müssen, wie mit dem Nachlass verfahren wird. Vermeiden lässt sich das mit einem gut formulierten Testament.
2. Testament am Computer tippen: Das Testament am Computer tippen, ausdrucken und unterschreiben, ist zwar bequem, aber unwirksam: Wenn man das Testament selbst verfassen möchte, muss der gesamte Text mit der Hand geschrieben und mit Vor- und Nachnamen unterschrieben werden. Die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen; sind es mehr Seiten, sollte man jede unterzeichnen. Zum Dokument dazu gehören ein eindeutiger Titel wie „Mein letzter Wille“, das Datum und der Ort. So kann das Dokument später eindeutig eingeordnet werden. Wenn mehrere Testamente auftauchen, gilt nur das jüngste. Ein Testament in gedruckter Form sollte bei einem Notar erarbeitet werden. Er kann es nach individuellen Vorstellungen entwerfen.
3. Einfach nur auflisten, wer was bekommen soll: Juristisch wird zwischen „vererben“ und „vermachen“ unterschieden. Während Erben dem Verstorbenen mit allen Rechten und Pflichten nachfolgen und zum Beispiel auch Schulden erben können, bedeutet etwas vermacht zu bekommen nur, eine Sache aus dem Nachlass zu erhalten. Wer also in seinem Testament ausschließlich auflistet, wer was bekommen soll, lässt offen, wer erbt. Dann muss unter Umständen ein Gericht entscheiden, wer als Erbe bestimmt werden sollte. Am besten werden im Testament zunächst die Erben definiert. Dazu erläutert man, wer wie viele Anteile des Nachlasses erhalten soll. Danach kann man festhalten, wem bestimmte Gegenstände vermacht werden: Wichtig ist dabei eine genaue Beschreibung.
4. Jemanden im Testament enterben: Zwar kann man im Testament festhalten, wer nichts erben soll, aber das heißt nicht, dass Personen, die nach den gesetzlichen Erbregeln einen Anspruch haben, leer ausgehen: Einem Kind steht zum Beispiel mindestens sein Pflichtteil zu. Dieser beträgt meist die Hälfte von dem, was dem Kind ohne Testament zustünde. Nur in ganz seltenen Fällen kann er entzogen werden, beispielsweise wenn die Person eine schwere Straftat begangen hat. Man kann allerdings mit der betreffenden Person ausmachen, dass sie gegen eine Geldzahlung auf den Pflichtteil verzichtet. Der Vorteil für den Pflicht-teilsberechtigten: Er muss nicht bis zum Tod warten, um an Geld zu kommen. Wenn eine solche Übereinkunft getroffen wird, sollte sie von einem Notar beurkundet werden.
5. Glauben, dass der Ehepartner ohne Testament alles erbt: Den gesetzlichen Erben steht ihr Pflichtteil zu. Verheiratete Paare können sich mit dem sogenannten Berliner Testament allerdings gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Das sorgt dafür, dass der länger lebende Partner zunächst alles erbt. Erst wenn er verstirbt, geht das Erbe an die Kinder oder andere Erben. Zwar steht gemeinsamen Kindern nach dem Tod eines Elternteiles ein Pflichtteil zu. Dafür kann aber eine sogenannte Pflichtteilstrafklausel eingefügt werden: Sie sorgt dafür, dass Kinder, die nach dem Tod eines Elternteils ihren Pflichtteil einfordern, nach dem Tod des zweiten Elternteils wiederum nur ihren Pflichtteil bekommen. Das Berliner Testament kann jedoch lediglich gemeinsam geändert werden. Nur mit einer Freistellungsklausel kann auch nach dem Tod eines Partners das Testament geändert werden. Das Berliner Testament können ausschließlich Ehepaare oder verpartnerte Menschen machen. Unverheiratete Paare sichern sich mit einem Erbvertrag ab – das geht allerdings nur beim Notar.
6. Testament zu Hause verstecken: Ein Blatt Papier verschwindet leicht zwischen anderen Unterlagen – daher sollte der Aufbewahrungsort für das Testament gut gewählt werden. Die Hinterbliebenen müssen das Schriftstück im Todesfall leicht finden können, andererseits sollte sichergestellt sein, dass es Unbefugten nicht in die Hände fällt. Ganz sicher geht man, wenn das Testament beim Amtsgericht hinterlegt wird. Das kostet Gebühren, wird dann aber auch im zentralen Testamentsregister eingetragen und kann so schnell gefunden und eröffnet werden.
7. Geändertes Testament mit dem alten zusammenheften: Das Testament sollte regelmäßig durchgelesen und überprüft werden, ob es noch dem eigenen Willen entspricht. Ein selbst geschriebenes Testament kann ergänzt werden, wenn darunter Ort, Datum und Unterschrift gesetzt wird. Um Missverständnisse auszuräumen, vernichtet und entsorgt man am besten das alte Testament und schreibt ein neues. Ein notarielles Testament kann man ändern, indem man entweder noch einmal zum Notar geht oder handschriftlich ein Neues verfasst und darin das beim Notar gemachte ausdrücklich widerruft.
8. Erbschaftssteuer vergessen: Bei einem umfangreichen Vermögen oder bei entfernt verwandten Erben fallen womöglich Erbschaftssteuern an. Es gibt drei Steuerklassen mit entsprechenden Freibeträgen, wobei die Ehepartner beziehungsweise eingetragenen Lebenspartner mit einem Freibetrag von 500 000 Euro am besten stehen, bei Geschwistern und Freunden liegt er bei 20 000 Euro.
9. Wer erbt, benötigt in jedem Fall einen Erbschein vom Amtsgericht: Wer mit einer notariellen Urkunde erbt, benötigt normalerweise keinen Erbschein – im Gegensatz zu den Erben aus einem handschriftlichen Testament oder aus einer gesetzlichen Erbfolge. Wenn ein Testament oder ein Erbvertrag von einem Notar beurkundet wurde, entfallen später für die Erben die Kosten für die Beantragung und Erteilung eines Erbscheins. Für komplexe Fälle wie Patchwork-Familien, bei verschiedenen Immobilien im Ausland oder bei einem sehr hohen Nachlass empfiehlt es sich, das Testament bei einem Notar zu machen. So werden formale Fehler vermieden. Die Kos-ten hängen vom Vermögen ab.