Die Bundesregierung muss nach einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG) ihr Luftreinhalteprogramm nachbessern. Dieses müsse erforderliche Maßnahmen enthalten, um Emissionen von Schadstoffen wie Feinstaub zu reduzieren, sagte die Vorsitzende Richterin Ariane Holle bei der Urteilsverkündung in Berlin. Das Gericht ließ die Revision zu.
Die Deutsche Umwelthilfe (DUH) als Klägerin wollte mit dem Verfahren eine Senkung des Ausstoßes unter anderem von Ammoniak, Stickoxiden und Feinstaub erreichen. Konkret warf die DUH der Bundesregierung vor, gegen die Europäische Richtlinie zur Reduktion nationaler Emissionen bestimmter Luftschadstoffe zu verstoßen.
Umwelthilfe mit Kritik an Daten des Umweltbundesamtes
Die Umweltorganisation betonte, die Maßnahmen im Nationalen Luftreinhalteprogramm reichten nicht aus, um sämtliche Reduktionsziele für 2025 und für 2030 sicher einhalten zu können. Die Umwelthilfe versucht derzeit mit einer Reihe von Klagen, die Bundesregierung zu einem konsequenteren Klimaschutz zu verpflichten.
Im Mai hatte die Bundesregierung per Kabinettsbeschluss das im Jahr 2019 beschlossene Nationale Luftreinhalteprogramm aktualisiert. Die DUH kritisierte, dass dafür Daten des Umweltbundesamtes von 2023 verwendet wurden, nicht aber der zu dem Zeitpunkt bereits vorliegende Bericht zum Treibhausgas-Ausstoß für 2024.
Die Anwälte der Bundesregierung erklärten dazu, es sei schwierig gewesen, aktuelle Daten für die Aktualisierung des Luftreinhalteprogramms zu bekommen. Mit einer Neuabschätzung hätte es Verzögerungen und ein mögliches Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegeben.
Das Gericht geht nach eigenem Bekunden davon aus, dass die dem Luftreinhalteprogramm zugrunde liegende Prognose fehlerhaft ist, weil teilweise nicht die aktuellsten Daten eingestellt und Veränderungen in der Planung der Maßnahmen nicht berücksichtigt wurden. Unter anderem sei zwar der Klimaschutz-Projektionsbericht 2021 eingeflossen, aber nicht der entsprechende Bericht von 2023.
DUH: Reduktionsziele für 2025 und 2030 seien verbindlich
Das Gericht beanstandete auch, dass nicht die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der im September 2023 beschlossenen Fassung berücksichtigt wurde. Diese erlaube etwa den Betrieb von Holzpelletheizungen, die zu einer stärkeren Luftverschmutzung mit Feinstaub führe. Im Zusammenhang damit stehende Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude seien gleichfalls unberücksichtigt geblieben.
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DUH-Bundesgeschäftsführer Jürgen Resch begrüßte das Urteil. Das Gericht habe bestätigt, dass die Reduktionsziele für 2025 und 2030 verbindlich seien. Insbesondere im Verkehrs- und im Baubereich müssten nun weitere Maßnahmen ergriffen werden, um die Emissionen „massiv und schnellstmöglich zu vermindern“.