Im Rechtsstreit zwischen dem früheren Präsidenten des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), Arne Schönbohm, und dem ZDF hat das Landgericht München dem öffentlich-rechtlichen Sender die Verbreitung und Behauptung von vier Äußerungen untersagt. Diese seien im „ZDF Magazin Royale“ von Jan Böhmermann und später auch auf der Webseite des ZDF getätigt worden. Einen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung habe die zuständige Zivilkammer dagegen abgewiesen, teilte das Gericht am Donnerstag in München mit. (Az.: 26 O 12612/23)
Hintergrund der Klage ist eine „Magazin Royale“-Sendung vom Oktober 2022, in der es um Schönbohm und seine angeblichen Russland-Kontakte ging. Wenige Tage nach der Ausstrahlung der Sendung wurde Schönbohm seines Amtes enthoben.
Die Kammer ist laut Mitteilung überzeugt, dass insbesondere zwei in dieser Sendung getätigte Äußerungen vom Publikum so verstanden werden könnten, „dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe“. Dies stelle „eine unwahre Tatsachenbehauptung dar, die den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze“, heißt es. Das ZDF müsse diese Äußerungen künftig unterlassen.
Schönbohm forderte, die Verbreitung und Behauptung von Äußerungen dieser Sendung zu unterlassen. Außerdem forderte er die Unterlassung von zwei auf der Webseite des ZDF veröffentlichten Äußerungen sowie eine Entschädigung in Höhe von mindestens 100.000 Euro. Schönbohm gab laut Gericht an, durch die angegriffenen Äußerungen „besonders schwerwiegend in seinen allgemeinen Persönlichkeitsrechten verletzt“ zu sein. „Insbesondere sei er in der Öffentlichkeit in erheblichem Umfang herabgewürdigt worden“ und habe sein Amt als Präsident des BSI verloren.
Das ZDF habe hingegen argumentiert, dass die Berichterstattung nicht so zu verstehen sei, dass man Schönbohm bewusste Kontakte nach Russland unterstellt habe. Schönbohm selbst habe „unbewusste Kontakte“ zu russischen Geheimdiensten nicht ausschließen können. Die Sendung habe „in zulässiger Weise satirisch zugespitzte Kritik“ am BSI und seinem damaligen Präsidenten geübt.
Die Kammer hat Schönbohm einen Anspruch auf Unterlassung von vier der angegriffenen fünf Äußerungen zugesprochen. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.