Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ kann nach einer Gerichtsentscheidung bei pro-palästinensischen Kundgebungen verboten werden. Die Untersagung der Parole bei zwei pro-palästinensischen Versammlungen in Duisburg und Düsseldorf sei rechtmäßig gewesen, erklärte das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch. Mit zwei Urteilen wies es Klagen der Veranstalter ab (AZ: 18 K 3322/24, Duisburg und 18 K 8760/23, Düsseldorf). Gegen die Urteile kann jeweils ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden müsste.
In Duisburg hatte die Polizei der Veranstalterin einer für den 10. April angemeldeten pro-palästinensischen Versammlung die Verwendung der Parole untersagt. In Düsseldorf hatte das Polizeipräsidium darauf hingewiesen, dass die Verwendung dieser Parole bei einer pro-palästinensischen Versammlung in der NRW-Landeshauptstadt Düsseldorf am 2. Dezember 2023 strafbar sei. In beiden Fällen gab das Verwaltungsgericht der Polizei recht. Im Fall der Duisburger Kundgebungsanmeldung sei die Prognoseentscheidung der Polizei „tragfähig“ gewesen, denn es sei hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass die Parole verwendet wird. Damit wäre ein vereinsrechtlicher Straftatbestand verwirklicht worden.
Zwar ist die Parole nach Auffassung des Gerichts nicht per se antisemitisch. Die Parole „From the river to the sea – Palestine will be free“ sei aber ein Kennzeichen sowohl der seit dem 2. November 2023 verbotenen Vereinigung Samidoun Deutschland (Samidoun) als auch der palästinensischen Terrororganisation Hamas. Beide Vereinigungen hätten sich die Parole „durch ständige Übung“ zu eigen gemacht, erklärten die Richter. „Damit ist deren Verwendung grundsätzlich verboten.“
Auch eine Ausnahme im Einzelfall wollte das Gericht nicht gelten lassen und verwies darauf, dass die Anmelderin Mitglied der seit dem 16. Mai dieses Jahres verbotenen Vereinigung Palästina Solidarität Duisburg (PSDU) ist. Rechtswidrig sei hingegen gewesen, die Verwendung der Parolen „Yalla Intifada“ und „Kindermörder Israel“ zu untersagen. Dies habe das Polizeipräsidium Duisburg anerkannt.
Im Blick auf die Versammlung in Düsseldorf begründete das Verwaltungsgericht seine Entscheidung unter anderem mit dem damals erwarteten Teilnehmerkreis, dem Versammlungsthema und vor allem dem zeitlichen Zusammenhang mit dem Terrorangriff der Hamas auf Israel am 7. Oktober 2023. Eine Verwendung der Parolen „Israelische Verbrechen gegen den Gaza-Streifen“ und „Stoppt den Genozid / Völkermord“ sowie der Begriffe „Genozid / Völkermord“ hätte aber nicht untersagt werden dürfen. Das Polizeipräsidium Düsseldorf habe anerkannt, dass dies rechtswidrig war.