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Gericht untersagt irreführende Regional-Werbung

Ein Geflügelproduzent darf Wurst nicht mehr mit dem Slogan „von regionalen Höfen“ bewerben, wenn das Produkt deutschlandweit verkauft wird. Das hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden und die Werbung als irreführend eingestuft, wie die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg am Donnerstag in Stuttgart mitteilte. Die Organisation hatte gegen die Firma geklagt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 6 U 23/25).

Die Verbraucherschützer hatten kritisiert, dass bei einem bundesweiten Vertrieb nicht sichergestellt sei, dass die Ware für den Käufer tatsächlich aus der Umgebung stammt. Das Gericht schloss sich dieser Sicht an. Eine Irreführung sei grundsätzlich möglich und könne nicht ausgeschlossen werden, so die Begründung. Damit hob das Oberlandesgericht eine frühere Entscheidung des Landgerichts Oldenburg auf. Dieses hatte die Werbung noch für zulässig erklärt, weil ein regionaler Bezug zufällig gegeben sein könne.

Das Unternehmen hatte zudem argumentiert, nicht für die Werbung eines Großhändlers verantwortlich zu sein, in dessen Onlineshop die Produkte angeboten wurden. Auch dieses Argument wies das Gericht zurück. Als Inhaber der Marke sei der Produzent für das Marketing zuständig und hätte die Nutzung des Slogans unterbinden müssen. Laut Urteil ist der Werbespruch „so offensichtlich irreführend“, dass das Unternehmen hätte eingreifen müssen.

„Werbung darf nicht irreführend sein“, sagte Gabriele Bernhardt von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. In einem separaten Verfahren vor dem Landgericht Köln hatten die Verbraucherschützer bereits ein Anerkenntnisurteil gegen den Großhändler erwirkt, das allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Angesichts zahlreicher Kundenbeschwerden fordert die Verbraucherzentrale eine klare gesetzliche Regelung. „Es braucht klare Regeln und Definitionen, was ‚regional‘ bedeutet – erst dann können Verbraucher sich beim Einkauf auf die Angaben wirklich verlassen“, so Bernhardt. (1607/03.07.2025)