Umweltinformationen zum Bundeswehrstandort im rheinland-pfälzischen Büchel müssen einem Gerichtsurteil zufolge nicht vollständig herausgegeben werden. Soweit sich dies etwa auf die internationalen Beziehungen und die Verteidigungsbelange der Bundesrepublik Deutschland nachteilig auswirkt, müssen derartige Informationen nicht weitergegeben werden, wie das Verwaltungsgericht Köln am Montag ein Urteil vom 21. November mitteilte (AZ: 13 K 4872/19). Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Der Kläger begehrte alle Umweltinformationen bezüglich Luft, Wasser, Boden und radioaktiver Strahlung am Fliegerhorst in Büchel, wie das Gericht erläuterte. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr gab diesem Antrag teilweise statt, lehnte aber die Herausgabe weiterer Informationen mit der Begründung ab, dies gefährde Belange der internationalen Beziehungen und der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland. Die dem Vorbringen des Klägers zufolge öffentlich bekannte Stationierung nuklearer Streitkräfte an diesem Standort sei offiziell nicht bestätigt.
Bei der Herausgabe entsprechender Informationen seien Maßnahmen der Standortsicherung und unter Umständen auch der Standortänderung erforderlich. Und eine erhöhte radioaktive Strahlung sei am Standort in Büchel nach den öffentlich einsehbaren Messungen des Bundesamtes für Strahlenschutz ohnehin nicht festzustellen, gab das Gericht Erläuterungen des Bundesamtes wieder. Der Kläger erhob daraufhin Klage, mit der er weitergehende Informationen begehrte. Zur Begründung machte er geltend, es sei öffentlich bekannt, dass auf dem Flugplatz in Büchel Atomwaffen lagerten. Angesichts der abstrakten Risiken bestehe ein erhebliches Umwelt- und Gesundheitsschutzinteresse, das etwaige Geheimhaltungsinteressen überwiege.
Dem ist das Gericht nicht gefolgt. Das Gericht könne nur eingeschränkt Prognosen des Bundesamtes überprüfen, inwieweit sich die Ablehnung von Informationszugangsanträgen nachteilig auf die internationalen Beziehungen auswirkten, hieß es. Für die Gestaltung der internationalen Beziehungen stehe der Bundesregierung ein weiter Spielraum zu. Das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr habe zu Recht zwischen öffentlich kursierenden Informationen und solchen Informationen unterschieden, die durch öffentliche Stellen bestätigt werden, erklärte das Gericht. Das Bundesamt habe zudem hinreichend dargelegt, dass auch Interessen von Nato-Vertragsstaaten an die Bundesrepublik bestünden.
Am Fliegerhorst Büchel in der Eifel im Landkreis Cochem-Zell werden die letzten US-Atomwaffen in Deutschland vermutet. Der Standort der deutschen Luftwaffe in Rheinland-Pfalz ist regelmäßig Schauplatz von Friedensdemonstrationen.