Jobcenter können laut einer Entscheidung des Landessozialgerichte Niedersachsen-Bremen Grundsicherungsleistungen auch bei „sozialwidrigem Verhalten“ des Empfängers nur begrenzt zurückfordern. Das Gericht entschied zugunsten eines heute 28-jährigen ungelernten Langzeitarbeitslosen aus Salzgitter, wie ein Sprecher in Celle mitteilte. Der Mann bezieht seit vielen Jahren Grundsicherungsleitungen. Weil er 2012 seinen Ausbildungsplatz wegen wiederholten unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz verlor, wollte das Jobcenter Leistungen von ihm zurückfordern (AZ: L 11 AS 346/22).
Das Jobcenter hatte zeitnah wegen des Ausbildungsabbruchs eine Kürzung der Leistungen um 30 Prozent verfügt, hieß es. Darüber hinaus verlangte es später die Rückzahlung der über mehrere Jahre gewährten Grundsicherungsleistungen von rund 51.000 Euro. Der Mann habe seine Hilfebedürftigkeit grob fahrlässig herbeigeführt und müsse die Leistungen wegen „sozialwidrigen Verhaltens“ erstatten, argumentierte das Jobcenter. Mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Elektroniker hätte er sehr gute Chancen auf dem Arbeitsmarkt gehabt.