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Gericht lehnt Schmerzensgeld wegen fehlender Hochzeitsbilder ab

Ein jahrelanger Rechtsstreit um Schmerzensgeld wegen fehlender Hochzeitsbilder ist am Landgericht Köln in einem Berufungsverfahren zu Ende gegangen. Das Landgericht hatte gegenüber dem klagenden Ehepaar erklärt, dass es die Zivilklage gegen den Hochzeitsfotografen als unbegründet zurückweisen und die erstinstanzliche Entscheidung des Amtsgerichts Köln bestätigen werde, wie das Landgericht am Dienstag mitteilte. Daraufhin verzichtete das Paar auf die Berufung und die weitere Klage (AZ.: 13 S 36/22). Das amtsgerichtliche Urteil vom Februar 2022 ist damit rechtskräftig.

Der ursprünglich beklagte Vorfall ereignete sich bereits im Jahr 2020. Anlässlich ihrer Hochzeitsfeier hatten die späteren Kläger mit einem Bekannten, der zum damaligen Zeitpunkt ein Fotostudio betrieb, gebeten, Fotos der Feierlichkeiten anzufertigen. Danach erhielt das Paar gegen Bezahlung einen USB-Stick mit 170 Fotos. Das Paar war allerdings der Ansicht, dass der Bekannte mehr als diese Fotos gefertigt hatte und klagte beim Amtsgericht Köln. Damit wollten sie unter anderem Auskünfte vom Beklagten erhalten, welche und wie viele Fotos er gemacht hatte.

Nachdem der Beklagte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Auskunft gegeben hatte, beantragten die Kläger die Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 2.000 Euro.

Dem folgte das Amtsgericht aber nicht und wies den Antrag auf Schmerzensgeld als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Gerichts sei fraglich, ob das unterlassene Abfotografieren bestimmter Ereignisse auf einer Hochzeit – wie etwa Steigenlassen von Luftballons oder Gruppenbilder – eine Pflichtverletzung darstelle. Zudem habe das Paar ja immerhin 170 Fotos erhalten, überdies hätten auch die Hochzeitsgäste im Außenbereich der Feier Fotos gemacht.

Der Einschätzung des Amtsgerichts folgte auch das Landgericht, das sich aufgrund der Berufung der Kläger mit dem Fall befasste. Wegen einer Unterbrechung musste das Verfahren zudem für fast zwei Jahre ruhen. Die Entscheidung des Amtsgerichts sei zu Recht erfolgt, erklärten die Richter des Landgerichts nun. Eine finanzielle Entschädigung komme nur dann in Betracht, wenn eine psychische Beeinträchtigung eingetreten sei.

Die Kläger hätten vor dem Amtsgericht aber nur erklärt, dass das Fehlen der Fotos „derart schmerzhaft“ sei, dass ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes bestehe. In Bezug auf den konkreten Fall würden sie lediglich angeben, dass die Hochzeit nunmehr „immer negativ behaftet“ sei. Eine tiefgehende psychische Beeinträchtigung hätten die Eheleute aber nicht nachweisen können.