Die Polizei darf Einzelpersonen in Nordrhein-Westfalen nicht grundsätzlich und über mehrere Jahre verbieten, ein Messer bei sich zu tragen. Das gegen einen 18-jährigen Wuppertaler angeordnete Verbot, Messer und andere gefährliche Gegenstände außerhalb der Wohnung zu führen, ist rechtswidrig, wie das Verwaltungsgericht Düsseldorf am Mittwoch urteilte. (AZ: 18 K 4465/25) Eine entsprechende, für drei Jahre ausgesprochene Verbotsverfügung des Polizeipräsidiums Wuppertal aus dem März sei damit nun überwiegend aufgehoben worden. Der junge Mann hatte gegen das Verbot geklagt. Für Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte wie etwa Pfefferspray sei das Verbot allerdings rechtmäßig, weil es sich dabei juristisch gesehen um Waffen handele, hieß es.
Ein Verbot von Messern aller Art, also auch sogenannte Alltagsmesser, könne nicht auf die Generalklausel des Paragrafen 8 im Polizeigesetz NRW gestützt werden, erklärte das Gericht. Die Verfassung erlaube es nur dem Bundesgesetzgeber, eine Befugnisnorm für ein behördliches Messerführverbot zu schaffen. Das Ziel, Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die im Umgang mit Waffen und Messern durch unzuverlässige Personen entstehen, sei „originäre und ausschließliche Aufgabe des Bundesgesetzgebers“. Eine derartige Regelung existiere im Waffengesetz jedoch bislang nicht. Auf die landespolizeiliche Generalklausel könne auch im Einzelfall nicht zurückgegriffen werden, weil es an der Landeskompetenz fehle.
Auch soweit sich das Verbot auf sonstige, von der Sperrwirkung nicht erfasste gefährliche Gegenstände bezieht, kann es laut dem Urteil nicht auf Paragraf 8 im Polizeigesetz gestützt werden. Für derart langfristige polizeiliche Eingriffe sei eine gesonderte, vom Landesgesetzgeber zu schaffende Befugnisnorm im Polizeigesetz NRW nötig. Diese existiere bislang aber nicht. Der Gesetzgeber müsse wesentliche grundrechtsintensive Eingriffe selbst regeln und könne diese nicht der Verwaltung überlassen, betonten die Richter. „Dem Bundes- und Landesgesetzgeber ist es unbenommen, die jeweilige Regelungslücke zeitnah zu schließen.“
Soweit sich das Verbot auf Armbrüste und Reizstoffsprühgeräte bezieht, kann es laut Gericht auf das Waffengesetz gestützt werden. Denn es handele sich hierbei um „Waffen“ im Sinne der Norm. Ein solches Verbot sei im Fall des 18-Jährigen „zur Verhütung von Gefahren geboten“, hieß es. Der Wuppertaler sei zwar in den vergangenen zwei Jahren nicht mehr aktenkundig polizeilich aufgefallen. In den Jahren zuvor sei er aber verdächtig gewesen, an einer versuchten räuberischen Erpressung mitgewirkt und an weiteren körperlichen Auseinandersetzungen, bei denen Messer zum Einsatz gekommen sein sollen, beteiligt gewesen zu sein.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, über eine Berufung würde das Oberverwaltungsgericht Münster entscheiden.