Große Unternehmen haben während der Corona-Pandemie keinen Anspruch auf unbegrenzte staatliche Überbrückungshilfen gehabt. Die Begrenzung der Förderprogramme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV auf 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller sei rechtmäßig gewesen, erklärte das Verwaltungsgericht Köln am Montag (AZ: 16 K 5228/22). Das Gericht wies Ende vergangener Woche in seinem Urteil eine gegen das Land Nordrhein-Westfalen gerichtete Klage einer Finanzholding ab, zu der auch die Dorint-Hotel-Gruppe gehört. Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Wie das Verwaltungsgericht erläuterte, waren die Förderprogramme von Bund und Ländern als Überbrückungshilfen während der pandemiebedingten Beschränkungen und des Einbruchs des Wirtschaftslebens eingerichtet worden. Hierdurch sollte insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ein Beitrag zu deren Existenzsicherung geleistet werden. Die Programme Corona-Überbrückungshilfe III Plus und Corona-Überbrückungshilfe IV sahen demnach eine maximale Förderung von zuletzt 54,5 Millionen Euro pro Antragsteller vor.
Gegen diese Begrenzung wandte sich die Klägerin und machte einen Anspruch auf Gewährung höherer Zuwendungen geltend. Die Finanzholding begründete ihre Klage mit dem Vorwurf der Wettbewerbsverzerrung und der gleichheitswidrigen Benachteiligung. Die Holding verwies darauf, dass zwar kleinere Unternehmen ihre laufenden Kosten durch die Förderung der Überbrückungshilfe in einem Umfang von 80 bis 90 Prozent decken konnten. Größere Unternehmen, deren Ausfälle erheblich über den vorgesehenen Obergrenzen gelegen hätten, seien dagegen nur zu einem deutlich geringeren Anteil kompensiert worden. Hierdurch werde der Wettbewerb verzerrt. Die Verluste hätten zudem auf staatlichen Eingriffen beruht, somit seien diese von der Allgemeinheit zu tragen.
Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Zwar hätten die Obergrenzen der Förderprogramme zu einer Benachteiligung größerer Unternehmen geführt, doch sei diese Benachteiligung sachlich gerechtfertigt. „Es ist legitim, dass mit Blick auf die Begrenztheit staatlicher Finanzierungsmöglichkeiten keine unbegrenzte Förderung ermöglicht worden ist“, erklärte das Gericht. Für größere Unternehmen hätten alternative Hilfsmittel in Form von Bürgschaften und vergünstigten Krediten zur Verfügung gestanden. Zudem sei es größeren Unternehmen auch in der Pandemie aufgrund ihrer höheren Leistungsfähigkeit zuzumuten gewesen, größere Lasten zu tragen. Zu einer Vollkompensation aller pandemiebedingten Verluste sei der Staat nicht verpflichtet.