Ein von der Kieler Landesregierung während der Corona-Pandemie verhängtes Einreiseverbot nach Schleswig-Holstein aus touristischem Anlass und zu Freizeitzwecken war rechtmäßig. Das hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Rendsburg nach eigenen Angaben am Montag entschieden. Das Verbot galt vom 2. bis zum 18. April 2020. Der 3. Senat des OVG lehnte die Anträge eines Hamburger Rechtsanwalts auf nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme in den SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnungen vom 2. April 2020 und vom 8. April 2020 ab (Az. 3 KN 1/20 und 3 KN 5/20).
Der Anwalt wollte den Angaben zufolge insbesondere während der Ostertage zum Angeln an die Küste fahren. Durch das Einreiseverbot sei er daran gehindert und dadurch in seinen Grundrechten verletzt worden.
Das OVG wertete den Antrag als zwar zulässig, aber unbegründet. Es begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass das Infektionsschutzgesetz eine ausreichende Grundlage für den Verbotserlass und das Verbot selbst eine notwendige Schutzmaßnahme gewesen sei. Es habe dazu gedient, Leben und Gesundheit des Einzelnen wie der Gemeinschaft vor den Gefahren des Coronavirus zu schützen.
Das Einreiseverbot sei zwar ein gewichtiger Grundrechtseingriff gewesen. Dieser habe jedoch Gemeinwohlzielen von überragender Bedeutung gedient, teilte das Gericht weiter mit. Durch die Beschränkung des Verbots auf vorübergehend verzichtbare Einreisen habe die Landesregierung einen angemessenen Ausgleich zwischen den Grundrechten der Betroffenen und dem Schutz der Bevölkerung getroffen.
Der Senat ließ die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Gegen die Nichtzulassung könnten die Beteiligten Beschwerde einlegen, hieß es.