Ein selbstständiger Apotheker darf die Abgabe von zugelassenen Arzneimitteln wie der sogenannten „Pille danach“ nicht aus Gewissensgründen verweigern. Das hat nach Angaben des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom Donnerstag das Berufsobergericht für Heilberufe entschieden. Wer sich zur Führung einer öffentlichen Apotheke entschließe, müsse die umfassende Versorgung gewährleisten, hieß es zur Begründung. (Az. OVG 90 H 1/20)
Die Apothekerkammer Berlin hatte demnach ein berufsgerichtliches Verfahren gegen einen Apotheker eingeleitet. Dieser habe wiederholt die Abgabe der „Pille danach“ verweigert und sich in seiner Apotheke erst gar nicht mit diesen Arzneimitteln bevorratet. Dabei berief der sich den Angaben zufolge auf sein Gewissen, das ihm die Abgabe verbiete. Er wolle sich nicht an einer Tötung bereits entstandenen Lebens beteiligen.