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Erzbistum kündigt Freiburger Domkapellmeister Böhmann

2003 wurde Boris Böhmann als Domkapellmeister und Leiter der Domsingschule an das Freiburger Münster berufen. Er wurde auch durch Fernseh- und CD-Produktion als Chordirigent bekannt. Nun erhielt er die Kündigung.

Seit fast 22 Jahren ist Boris Böhmann Domkapellmeister am Freiburger Münster – nun hat das Domkapitel der Erzdiözese Freiburg dem 60-Jährigen gekündigt. Die Kündigung sei “bereits im Juli” ausgesprochen worden, sagte der Pressesprecher des Erzbistums Freiburg, Marc Mudrak, am Mittwoch auf Anfrage der Katholischen Nachrichten-Agentur (KNA). Es gebe ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht Freiburg.

Der Bistumssprecher bestätigte damit einen Bericht der “Badischen Zeitung” (Mittwoch). Laut Zeitung ist nach Klageabweisung die Kündigung Böhmanns zum 28. Februar 2025 wirksam – vorbehaltlich der Einlegung von Rechtsmitteln.

Zu den Gründen für die Kündigung könne er wegen des Datenschutzes und aus persönlichkeitsrechtlichen Gründen keine Stellung nehmen, sagte Mudrak. Eine entsprechende Passage in der Zeitung dementierte er jedoch nicht. Darin heißt es, die Diözese stelle klar, dass es nicht um sexualisiertes oder grenzüberschreitendes Verhalten gehe.

Generalvikar Christoph Neubrand wird mit den Worten zitiert, es gebe Dissonanzen in der Domsingschule und einen ausgewachsenen Konflikt. Dem stünde ein vertrauensvolles Miteinander von Domkapitel und Domkapellmeister entgegen, die ja gemeinsam die Liturgie bei Gottesdiensten im Münster gestalteten.

2003 war Böhmann als Domkapellmeister und Leiter der Domsingschule an das Freiburger Münster berufen worden. Vor dem Arbeitsgericht Freiburg hatten sich der Zeitung zufolge am Dienstag Böhmann sowie die Vertreter des Domkapitels, Generalvikar Neubrand und Domkapitular Bernd Gehrke, gegenübergestanden.

Mehr als 20 Unterstützerinnen und Unterstützer im Gerichtssaal hätten Böhmann demonstrativ den Rücken gestärkt, schrieb die Zeitung. “Sie applaudierten auch, als der Domkapellmeister später das Gerichtsgebäude verließ.” Das Arbeitsgericht war für eine KNA-Anfrage zunächst nicht zu erreichen.