Die bayerische Landeskirche und der Freistaat feiern am Montag (17. März) das 100-jährige Bestehen ihres Staatskirchenvertrags. Die Landessynode der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern rechts des Rheins hatte dem Vertrag am 19. Dezember 1924 zugestimmt, am 25. Januar 1925 folgte die Synode der Vereinigten Protestantisch-Evangelisch-Christlichen Kirche der Pfalz. Der Vertrag hatte Vorbildcharakter für spätere Staatskirchenverträge – etwa in Preußen (1931) und in Baden (1932). Erstmals wurden nämlich nicht nur finanzielle Leistungen des Staates an die Kirche, sondern auch die Beziehungen zwischen Staat und Kirche umfassend geregelt, ähnlich wie beim katholischen Konkordat von 1924. Der Evangelische Pressedienst (epd) listet wichtige Punkte der Verträge auf:
RECHTSGRUNDLAGEN:
Im Grundgesetz der Bundesrepublik ist die Trennung von Staat und Kirche verankert. Der Grundgesetz-Artikel 140 verweist auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Die Ablösung der Staatsleistungen – also der vom Staat an die beiden großen Kirchen geleisteten Zahlungen als Entschädigung für die Enteignungen in der Zeit der Säkularisation – ist laut diesen Artikeln Verfassungsauftrag. In Bayern gibt es etliche, ebenfalls historisch gewachsene Verbindungen zu den Kirchen. So gibt es das Konkordat zwischen dem Freistaat aus dem Jahr 1827, das 1924 aktualisiert wurde. Mit der evangelischen Landeskirche wurde 1924 ein Vertrag geschlossen.
GEHÄLTER UND RELIGIONSUNTERRICHT:
Die katholischen Bistümer und Erzbistümer in Bayern erhalten derzeit pro Jahr ungefähr 75 Millionen Euro an Zuschüssen und Zuweisungen, die evangelische Landeskirche rund 25 Millionen Euro. Im Vatikan-Konkordat ist unter anderem aber auch festgelegt, dass Bayern die Gehälter und die Altersversorgung von Erzbischöfen, Bischöfen, der Mitglieder der Domkapitel sowie weiterer Kirchenleitender übernimmt. Die evangelische Landeskirche erhält einen Zuschuss „zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates“. Im Vertrag ist zudem festgeschrieben, dass der Freistaat den von den Kirchen zu organisierenden Religionsunterricht an den Schulen finanziert.
HOCHSCHULEN UND LEHRSTÜHLE:
Der Freistaat unterhält an den Unis Erlangen-Nürnberg und München (LMU) evangelisch-theologische Fachbereiche. An den Unis Augsburg und Bayreuth finanziert er je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie, weitere an den Unis Bamberg, Regensburg, Würzburg und Passau. Der Landeskirchenrat hat bei der Besetzung eine Art Vetorecht. Laut dem Konkordat stellt der Freistaat an den Unis Augsburg, München (LMU), Passau, Regensburg, Würzburg und Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche und Lehrstühle. Zudem gibt es 22 nicht theologische Konkordatslehrstühle, bei deren Besetzung die katholischen Bischöfe Vetorechte haben.
IMMOBILIEN:
Im Konkordat von 1924 ist festgelegt, dass den Erzbischöfen und Bischöfen sowie einem Teil der Mitglieder der Domkapitel standesgemäße Wohnungen kostenfrei zur Verfügung steht. Ebenso müssen der Kirche für die (erz-)bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel sowie das Archiv geeignete Immobilien zur Verfügung gestellt werden. Ende 2009 wurde jedoch bereits ein Großteil dieser Konkordatswohnungen abgelöst. Das gilt auch für die meisten anderen Immobilien. Nach epd-Informationen werden momentan noch vier Gebäude aus Konkordatsverpflichtungen der Kirche zur Verfügung gestellt, darunter das Erzbischöfliche Palais in München.