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Die Verflechtungen von Staat und Kirchen in Bayern

Seit Jahren wird auch in Bayern immer wieder über die sogenannten Staatsleistungen an die beiden Kirchen diskutiert. Im Koalitionsvertrag von CSU und Freien Wählern aus dem Jahr 2023 heißt es dazu: „Wir stehen daher zu den Kirchen (…). Pläne für eine Ablösung der an die Kirchen gezahlten Staatsleistungen lehnen wir ab.“ Ähnlich hat sich Bayerns Ministerpräsident und CSU-Chef Markus Söder am Wochenende beim CSU-Parteitag in Nürnberg geäußert – verbunden mit scharfer Kritik, manche bezeichneten es gar als Drohung. Der Evangelische Pressedienst (epd) dokumentiert die Verflechtungen von Staat und Kirchen in Bayern.

RECHTSGRUNDLAGEN:
Im Grundgesetz der Bundesrepublik ist die Trennung von Staat und Kirche verankert. Der Grundgesetz-Artikel 140 verweist auf die Weimarer Reichsverfassung von 1919. Die Ablösung der Staatsleistungen – also der vom Staat an die beiden großen Kirchen geleisteten Zahlungen als Entschädigung für die Enteignungen in der Zeit der Säkularisation – ist laut diesen Artikeln Verfassungsauftrag. In Bayern gibt es etliche, ebenfalls historisch gewachsene Verbindungen zu den Kirchen. So gibt es das Konkordat zwischen dem Freistaat aus dem Jahr 1827, das 1924 aktualisiert wurde. Mit der evangelischen Landeskirche wurde 1924 ein Vertrag geschlossen.

GEHÄLTER UND RELIGIONSUNTERRICHT:
Die katholischen Bistümer und Erzbistümer in Bayern erhalten derzeit pro Jahr ungefähr 75 Millionen Euro an Zuschüssen und Zuweisungen, die evangelische Landeskirche rund 25 Millionen Euro. Ein Großteil der Summe sind Ausgleichszahlungen für die kirchlichen Religionslehrkräfte, die an staatlichen Schulen unterrichten. Im Vatikan-Konkordat ist unter anderem aber auch festgelegt, dass Bayern die Gehälter und die Altersversorgung von Erzbischöfen, Bischöfen, der Mitglieder der Domkapitel sowie weiterer Kirchenleitender übernimmt. Die evangelische Landeskirche erhält einen Zuschuss „zur Bestreitung des Personalaufwandes des Landeskirchenrates“.

HOCHSCHULEN UND LEHRSTÜHLE:
Der Freistaat unterhält an den Unis Erlangen-Nürnberg und München (LMU) evangelisch-theologische Fachbereiche. An den Unis Augsburg und Bayreuth finanziert er je drei Lehrstühle für Evangelische Theologie, weitere an den Unis Bamberg, Regensburg, Würzburg und Passau. Der Landeskirchenrat hat bei der Besetzung eine Art Vetorecht. Laut dem Konkordat stellt der Freistaat an den Unis Augsburg, München (LMU), Passau, Regensburg, Würzburg und Bamberg katholisch-theologische Fachbereiche und Lehrstühle. Zudem gibt es 22 nicht theologische Konkordatslehrstühle, bei deren Besetzung die katholischen Bischöfe Vetorechte haben.

IMMOBILIEN:
Im Konkordat von 1924 ist festgelegt, dass den Erzbischöfen und Bischöfen sowie einem Teil der Mitglieder der Domkapitel standesgemäße Wohnungen kostenfrei zur Verfügung steht. Ebenso müssen der Kirche für die (erz-)bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel sowie das Archiv geeignete Immobilien zur Verfügung gestellt werden. Ende 2009 wurde jedoch bereits ein Großteil dieser Konkordatswohnungen abgelöst. Das gilt auch für die meisten anderen Immobilien. Nach epd-Informationen werden momentan noch vier Gebäude aus Konkordatsverpflichtungen der Kirche zur Verfügung gestellt, darunter das Erzbischöfliche Palais in München.

BISCHOFSWAHL:
Die bayerische Staatsregierung hat nach den gültigen Verträgen auch Einfluss auf die Bischofswahl beider Kirchen. So muss das Präsidium des evangelischen Kirchenparlaments – der Landessynode – vor der Wahl des Landesbischofs mit der Staatsregierung Kontakt aufnehmen und sich das Einverständnis für die Kandidaten holen. Im Konkordat mit dem Vatikan ist festgelegt, dass der Heilige Stuhl „volle Freiheit“ bei der Ernennung von Erzbischöfen und Bischöfen hat. Gleichzeitig muss der Vatikan aber die Staatsregierung anfragen, ob es Einwände gegen den jeweiligen Kandidaten gibt. (0456/10.02.2025)