Von Markus Dröge
Welchen Wert hat die Konfirmation eigentlich noch? Diese Frage stellen sich manche Kirchenmitglieder, nachdem die Frühjahrs – synode unserer Landeskirche beschlossen hat, dass das aktive Wahlrecht zu den Gemeindekirchenratswahlen nicht mehr an die Zulassung zum Abendmahl gebunden sein soll. Nach geltendem Recht der EKBO ist die selbstständig verantwortete Teilnahme am Abendmahl eines der Rechte, die aus der Konfirmation erwachsen. Aus meiner Sicht sind hier zwei Dinge zu unterscheiden. Was die Wahlen zum Gemeindekirchenrat angeht, folgt die Änderung der Grundordnung nur der gängigen Praxis. Da die Konfirmation meldetechnisch nicht erfasst werden kann, erhalten alle Kirchenmitglieder ab 14 Jahren eine Wahlberechtigung. Das ergibt auch theologisch Sinn, denn die Kirchenmitgliedschaft wird durch die Taufe begründet. Für das passive Wahlrecht wurde der Wert der Konfirmation hingegen noch einmal bekräftigt. Wer nicht konfirmiert ist, zum Beispiel, weil er durch eine Erwachsenentaufe Kirchenmitglied wurde, und als Kandidatin oder Kandidat vorgeschlagen werden soll, der muss in anderer Weise im christlichen Glauben unterwiesen sein, also etwa durch den Taufunterricht, um im Gemeindekirchenrat mitwirken zu können.