Ein Weimarer Familienrichter ist nach seinen angeordneten Maskenverboten an zwei Schulen während der Covid-19-Pandemie zu recht wegen Rechtsbeugung verurteilt worden. Wie das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschied, ist die Verfassungsbeschwerde des Richters gegen seine Verurteilung unzulässig. (AZ: 2 BvR 373/25) Der Bundesgerichtshof (BGH) habe nicht willkürlich gehandelt, indem er die gegen den Familienrichter verhängte zweijährige Bewährungsstrafe gebilligt hatte, so das Verfassungsgericht.
Der Richter hatte während der Covid-19-Pandemie im April 2021 auf Antrag einer Mutter zweier schulpflichtiger Kinder an deren Schulen das Tragen von Schutzmasken aus Kindeswohlgründen untersagt. Damit stellte sich der Richter gegen eine Anordnung des Landes Thüringen, die zwingend vorgab, Schutzmasken zu tragen. Das Landgericht Erfurt warf dem Familienrichter Rechtsbeugung vor und verurteilte ihn zu einer zweijährigen Bewährungsstrafe.
Dem folgte auch der BGH in seinem Urteil vom 20. November 2024 (AZ: 2 StR 54/24). Der Familienrichter habe vor Einleitung des von ihm gelenkten Kinderschutzverfahrens bereits heimlich über seine private E-Mail-Adresse Sachverständige ausgewählt, die mit seiner eigenen Rechtsauffassung übereinstimmten. Die Verfahrensverstöße seien als Rechtsbeugung zu werten, befand der BGH.
Das Bundesverfassungsgericht wies nun die dagegen eingelegte Verfassungsbeschwerde des Familienrichters als unzulässig zurück. Die Auslegung der Strafgesetze sei regelmäßig Sache der dafür zuständigen Gerichte. Dass diese mit der Verurteilung des Mannes willkürlich gehandelt hätten, sei nicht ersichtlich, hieß es.
Mit der Verurteilung droht dem Familienrichter, der seit Januar 2023 vom Dienst suspendiert ist, die endgültige Entlassung aus dem Beamtenverhältnis.