Wie kann das Bundesverfassungsgericht vor einer möglichen Entmachtung geschützt werden, wie es etwa in Polen passiert ist? Eine parteiübergreifende Reform ist angekündigt – jetzt hat auch das Verfassungsgericht selbst Stellung bezogen.
Das Bundesverfassungsgericht unterstützt die parteiübergreifenden Pläne, wichtige Rahmenbedingungen für die eigene Arbeit direkt im Grundgesetz festzuschreiben. Man begrüße das Bestreben des Gesetzgebers, “die Funktionsbedingungen der Verfassungsgerichtsbarkeit zu sichern”, teilte das Bundesverfassungsgericht am Donnerstagabend in Karlsruhe mit. 75 Jahre nach Inkrafttreten des Grundgesetzes sei eine “nähere verfassungsrechtliche Konturierung des Bundesverfassungsgerichts möglich und überzeugend”.
Hintergrund sind die gemeinsamen Pläne des Bundesjustizministeriums und der Bundestagsfraktionen von CDU/CSU, SPD, Grünen und FDP für einen besseren Schutz des Bundesverfassungsgerichts. Es soll damit vor einer möglichen politisch motivierten Entmachtung bewahrt werden, wie Justizminister Marco Buschmann (FDP) Ende Juli ankündigte.
Wichtige Regelungen für die Arbeitsfähigkeit des Gerichts sollen demnach im Grundgesetz verankert werden. Zudem soll die Unabhängigkeit abgesichert werden. Bislang stehen Vorgaben wie die Organisation der Richterwahl, der Aufbau des Gerichts in zwei Senate und die Amtsdauer der Richter und Richterinnen in einem einfachen Gesetz, das verhältnismäßig schnell geändert werden könnte. Für Änderungen des Grundgesetzes braucht es dagegen breitere politische Mehrheiten.
Konkret geht es unter anderem darum, dass zwei Senate mit jeweils acht Richtern festgeschrieben werden. Außerdem soll die Reform die Verankerung der Dauer der Amtszeit von zwölf Jahren, den Ausschluss der Wiederwahl und die Altersgrenze von 68 Jahren umfassen. Gegen diese Vorschläge erhebe das Verfassungsgericht “keine Einwendungen”, teilten die Verfassungsrichter jetzt mit.
Zur ebenfalls angekündigten Reform des Wahlverfahrens betonten die Karlsruher Richter aber, keine Stellungnahme abgeben zu wollen. Es gebe für die verschiedenen Vorschläge jeweils gut nachvollziehbare Für- und Gegenargumente.
Buschmann hatte vorgeschlagen, bei einer Blockade der Richterwahl im Bundestag oder Bundesrat einen Ersatzwahlmechanismus einzuführen. Für diesen Fall solle die Möglichkeit geschaffen werden, dass das Wahlrecht auch jeweils durch das andere Wahlorgan (Bundestag oder Bundesrat) ausgeübt werden kann.