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Bundesverfassungsgericht: 252.000 Verfassungsbeschwerden bearbeitet

Seit seiner Gründung im Jahr 1951 hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe mehr als 252.000 Verfassungsbeschwerden bearbeitet. Das höchste deutsche Gericht sei ein „Bürgergericht“, heißt es in dem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Jahresbericht. Es biete Bürgerinnen und Bürgern, die sich in ihren Grundrechten verletzt sähen, einen niedrigschwelligen Zugang.

Sie könnten Beschwerden einreichen gegen gerichtliche Entscheidungen, Gesetze und andere staatliche Maßnahmen. Für eine Verfassungsbeschwerde, die seit 2023 auch elektronisch eingereicht werden kann, würden weder Gebühren erhoben, noch sei eine anwaltliche Vertretung nötig, hieß es. Die durchschnittliche Erfolgsquote der letzten zehn Jahre liege bei 1,66 Prozent. 2023 seien 55 Verfassungsbeschwerden erfolgreich gewesen.

Im vergangenen Jahr seien 4.823 Verfahren neu eingegangen. Insgesamt seien 5.352 Verfahren erledigt worden, dies habe den Bestand um 18 Prozent deutlich reduziert, hieß es weiter. Zum Jahreswechsel seien mehr als 2.400 Verfahren anhängig gewesen.

In diesem Jahr will das höchste deutsche Gericht über eine Vielzahl unterschiedlicher Verfassungsbeschwerden entscheiden. Dazu gehören etwa Klagen gegen das Urheberrecht, das Polizeigesetz des Landes Nordrhein-Westfalen, das Hessische Verfassungsschutzgesetz oder den Einsatz von „Staatstrojanern“ zur Strafverfolgung sowie der Fernmeldeüberwachung.

Geplant sind den Angaben zufolge Entscheidungen zum Klimaschutzgesetz, zur Strompreisbremse oder zum Auszubildenden-Bafög. Auch mit Fragen zum Asylbewerberleistungsgesetz, ärztlichen Zwangsmaßnahmen sowie dem Sorgerecht werden sich die Karlsruher Richter befassen. In einer weiteren Verfassungsbeschwerde geht es um die berufliche Anforderung einer Kirchenmitgliedschaft als Einstellungsvoraussetzung.

Zudem liegen dem Gericht mehrere Organstreitverfahren vor, die von Bundestagsparteien eingereicht wurden. Oberste Bundesorgane können das Bundesverfassungsgericht anrufen, wenn zwischen ihnen Streit über ihre Rechte und Pflichten aus dem Grundgesetz besteht. (5559/12.03.2024)