Psychiatrische und psychosomatische Kliniken in Deutschland müssen bei fehlendem therapeutischen Personal ab dem Jahr 2026 mit Einkommenseinbußen rechnen. Halten sie die vom sogenannten Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) festgelegte und regelmäßig angepasste Mindestpersonalgrenze zur Sicherung der Behandlungsqualität der Patienten nicht ein, dürfen die Einrichtungen sanktioniert werden, entschied das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in mehreren am Freitag bekanntgegebenen Urteilen. (AZ: B 1 KR 19/23 R und weitere)
Der Gesetzgeber hatte den G-BA, das höchste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen, damit beauftragt, zur Sicherung der Behandlungsqualität in psychiatrischen und psychosomatischen Kliniken verbindliche Personaluntergrenzen festzulegen. Das Gremium hatte daraufhin für verschiedene Behandlungsbereiche und Berufsgruppen Minutenwerte pro Patient und Woche festgelegt, aus denen sich die Mindestpersonalausstattung für jede Einrichtung berechnen lässt.
Seit 2020 sammelt der G-BA Daten, wie die Mindestpersonalvorgaben und deren Nachweispflichten umgesetzt werden. Bei einem Unterschreiten der Mindestpersonalvorgaben sollen die Kliniken ab dem Jahr 2026 sanktioniert werden. Die klagenden psychiatrischen Kliniken aus mehreren Bundesländern halten die Einhaltung der Mindestpersonaluntergrenzen angesichts des Fachkräftemangels indes nicht für umsetzbar.
Doch das BSG urteilte, dass die Richtlinie des G-BA über die Mindestpersonaluntergrenzen rechtmäßig sei. Der G-BA durfte mangels Daten auch zunächst die Psychiatrie-Personalverordnung zur Bestimmung des Mindestpersonals heranziehen. Die so festgesetzten Mindestvorgaben würden regelmäßig schrittweise angepasst, bis eine plausible Grundlage für die notwendige Anzahl des Pflegefachpersonals vorliegt.
Auch seien die Auswirkungen bei einem Unterschreiten der Vorgaben begrenzt, da die Sanktionen nach einer Übergangszeit erst ab 2026 gelten und mit geringen Einkommenseinbußen einhergehen. Finden psychiatrische Kliniken dennoch kein ausreichendes Personal, müssen sie als Folge der Urteile die Einrichtung schließen, mit den Sanktionen leben oder die Arbeitsbedingungen so verbessern, dass mehr Personal eingestellt werden kann. Im Sommer 2025 will das BSG auch über Personaluntergrenzen in nicht-psychiatrischen Kliniken entscheiden.
Aufgabe des G-BA ist es unter anderem, zu entscheiden, welche Leistungen von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden.