Die “Letzte Generation” geriet ins Visier der Sicherheitsbehörden. Interne Ermittlungsakten durften aber nicht veröffentlicht werden, so das Urteil des BGH. Das Verbot steht dennoch weiter in der Kritik.
Journalisten machen sich weiterhin strafbar, wenn sie Gerichts- oder Ermittlungsakten aus Strafverfahren veröffentlichen, bevor das Verfahren abgeschlossen ist oder bevor die Inhalte in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung angesprochen wurden. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seiner am Mittwoch in Leipzig veröffentlichten Entscheidung die Verurteilung eines Journalisten durch das Landgericht Berlin.
Der Journalist hatte 2023 auf der Plattform “Frag den Staat” Akten veröffentlicht, die aus den Ermittlungen gegen die Klimaaktivisten der Gruppe “Letzte Generation” stammten. Daraus ging auch hervor, dass Telefone der Gruppe abgehört wurden. Grundlage war der Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung. Der Journalist hatte seine Veröffentlichungen mit dem Verweis auf die Meinungsfreiheit begründet. Das Veröffentlichungsverbot sei verfassungswidrig und verstoße gegen die Europäische Menschenrechtskonvention.
Dieser Argumentation folgte der Bundesgerichtshof jetzt aber nicht. Die entsprechende Strafvorschrift greife nur “äußerst schonend” in die Meinungs- und Pressefreiheit ein und gelte nur für Straf-, Bußgeld oder Disziplinarverfahren und dabei nur für einen eng begrenzten Zeitraum, entschieden die Richter. Außerdem bleibe die inhaltliche Berichterstattung über Verfahren und Akten jederzeit möglich. Verboten sei nur das wörtliche Zitieren.
Damit ist das Urteil des Berliner Landgerichts rechtskräftig. Die Richter hatten eine Verwarnung ausgesprochen und sich eine Geldstrafe von 1.000 Euro gegen den Journalisten vorbehalten.
Mit dem Urteil ist die juristische Aufarbeitung des Vorgehens der Sicherheitsbehörden gegen die “Letzte Generation” aber noch nicht abgeschlossen. Im Zuge der Abhörmaßnahmen belauschten die Ermittler auch Gespräche mit Journalisten, die gegen die Überwachung vorgingen und Verfassungsbeschwerde einlegten. Darüber hat das Verfassungsgericht noch nicht entschieden.
Ein anderer Journalist hat sich zudem mit einer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot des wörtlichen Zitierens gewandt. 1985 und 2014 hatte das Verfassungsgericht entschieden, die Strafnorm sei verfassungsgemäß.