Ein Gartenmarkt darf in Nordrhein-Westfalen sonntags auch Weihnachtsschmuck verkaufen. Die Karlsruher Bundesrichter sehen darin keinen Wettbewerbsverstoß.
Gartenmärkte in Nordrhein-Westfalen dürfen sonntags ergänzend zu Bäumen, Blumen und Pflanzen auch Dekoartikel und Christbaumschmuck verkaufen. Der Bundesgerichtshof wies in seiner am Donnerstag in Karlsruhe veröffentlichten Entscheidung eine Klage der “Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs” gegen den vorweihnachtlichen Sonntagsverkauf ab.
Es liege kein Wettbewerbsverstoß vor, weil der Christbaumschmuck als Randsortiment zu werten sei, dessen Verkauf laut nordrhein-westfälischem Ladenöffnungsgesetz auch sonntags zulässig sei, entschieden die Bundesrichter: “Als kleinteilige Accessoires zu den von der Beklagten hauptsächlich angebotenen Blumen und Pflanzen haben Dekorationsartikel und Christbaumschmuck lediglich ergänzenden, in Umfang und Gewichtigkeit deutlich untergeordneten Charakter.”
Damit ist die Klage gegen den Sonntagsverkauf von künstlichen Tannenzweigen, Motivanhängern, Zimtstangen und Glaskugeln letztinstanzlich abgewiesen. Ausgangspunkt des Rechtsstreits war ein Sonntagsverkauf im November 2022.
Laut nordrhein-westfälischem Ladenöffnungsgesetz dürfen Geschäfte, die Blumen, Pflanzen, Zeitungen oder Backwaren verkaufen, sonntags bis zu fünf Stunden lang öffnen.