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Bischof Gohl: Gemeinsame Position der Kirchen zum Lebensschutz nötig

Der württembergische Landesbischof Ernst-Wilhelm Gohl sich erneut für eine Beibehaltung der rechtlichen Regeln zum Schwangerschaftsabbruch und eine gemeinsame Position der Kirchen ausgesprochen. Denn die bisherige Regelung des §218 suche einen Ausgleich zwischen der Selbststimmung der Frau und dem Schutz des Lebens, erklärte der evangelische Theologe in einem Beitrag für das Magazin „Publikum Forum“ (Oberursel) in der Dezemberausgabe.

Wenn durch die geplante Neuregelung der Bundesregierung das Strafrecht bei Abtreibungen erst ab der 22. Woche wirksam werden solle, dann sei der Embryo in einem deutlich fortgeschritteneren Stadium als in der zwölften Woche. Ob das Kind in der 22. Woche außerhalb des Mutterleibes überlebt, hänge nicht von einem Gesetz ab, sondern von der Ausstattung der Klinik. Deshalb sei dieser Zeitpunkt „hochproblematisch“. Bisher sei ein Schwangerschaftsabbruch bis zur 12. Woche rechtswidrig, aber straflos, wenn der Beratungspflicht nachgekommen werde.

In dem Pro-und-Contra-Gespräch mit dem Münchner Theologieprofessor Rainer Anselm empfiehlt Bischof Gohl dringend, dass die evangelische Kirche den ökumenischen Schulterschluss mit der katholischen Kirche bei der Einordnung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht aufgeben solle. Diese Gemeinsamkeit gebe nun der Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD) mit seiner Forderung, Abtreibungen nicht länger unter Strafe zu stellen, „ohne Not“ und ohne Befassung der Synode und der Einbeziehung der evangelischen Landeskirchen auf. Es schwäche jedoch die Stellung der Kirchen insgesamt, wenn ethische Positionen der Kirchen zum Anfang und Ende des Lebens als unterschiedlich wahrgenommen werden. Dadurch würden auch der Schutz des Lebens am Lebensanfang wie auch am Lebensende geschwächt, befürchtet Gohl. Gott sei jedoch ein „Freund des Lebens“.

Der Ethiker Rainer Anselm spricht sich hingegen für eine Reform aus, weil dadurch das Selbstbestimmungsrecht der werdenden Mutter stärker berücksichtigt werde. Denn die Entscheidung liege letztlich bei der schwangeren Frau. Der Ausgleich zwischen dem Selbstbestimmungsrecht der Mutter und dem Lebensrecht des ungeborenen Kindes sei die „verpflichtende Beratung“. Dabei gehe es dann um die Interessen der Frau, das Recht des Ungeborenen und die Verpflichtungen der Gesellschaft, erklärt der Theologe, der auch Vorsitzender der „Kammer für Öffentliche Verantwortung“ der EKD ist. (2902/03.12.2023)