Das ZDF darf die Ausstrahlung eines Wahlwerbespots der Satirepartei „Die Partei“ nicht verweigern. Der Film enthalte keine strafrechtlich relevanten Inhalte, stellte das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss fest (AZ: 4 L 87/25.MZ). Die Sendeanstalt muss den Werbeclip von „Die Partei“ nun zur vorgesehenen Zeit am Samstagnachmittag senden und auch die Kosten des Rechtsstreits übernehmen. Hintergrund der rechtlichen Auseinandersetzung ist eine Szene aus dem Wahlwerbefilm, die fiktive Gewalttätigkeiten zwischen zwei Eheleuten andeutet, die als CDU-Kanzlerkandidat Friedrich Merz und dessen Frau Charlotte identifiziert werden könnten.
Dazu ist den Gerichtsangaben zufolge eine Sprecherin mit der Aussage zu hören: „Trotz allem … Frauen sind gegen die Vergewaltigung von Friedrich Merz in der Ehe.“ Für den durchschnittlichen Zuschauer sei „eindeutig erkennbar“, dass es sich um eine „für die Satire typische Überzeichnung“ handele. Deren Ziel sei es wohl gewesen, später revidierte „Äußerungen von Herrn Merz in der Vergangenheit zur Strafbarkeit der Vergewaltigung in der Ehe“ wieder in Erinnerung zu rufen.
In der Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten des CDU-Kanzlerkandidaten und seiner Frau überwiege letztlich das Recht politischer Parteien auf Betätigungsfreiheit, heißt es in dem Gerichtsbeschluss: Die „in dem Wahlwerbespot vorgenommene Andeutung, Herr Merz sei Opfer und Frau Merz Akteurin einer Vergewaltigungsszene, mag sicherlich grenzwertig und geschmacklos sein“. Sie sei aber noch durch die Meinungsfreiheit gerechtfertigt. Da der Wahlclip keine rechtswidrigen Inhalte zeige, sei der Weigerung des ZDF, ihn zu senden, unrechtmäßig.
Friedrich Merz sieht sich regelmäßig mit dem Vorwurf konfrontiert, er habe 1997 dagegen gestimmt, dass Vergewaltigung in der Ehe als Straftat eingestuft wird. Nach eigener Aussage war der Grund für die damalige Ablehnung das Fehlen einer von ihm befürworteten Widerspruchsmöglichkeit für die Opfer.