Die Zahl der Asylbewerber in Nordrhein-Westfalen ist deutlich gesunken. Die Landesregierung rechnet für das Jahr 2024 mit insgesamt 45.000 bis 50.000 Asylsuchenden, wie das Ministerium für Flucht und Integration am Freitag in Düsseldorf mitteilte. Im vergangenen Jahr beantragten demnach gut 64.700 Menschen in NRW Asyl. Die Zahl der Schutzsuchenden bleibe aber auf einem hohen Niveau und könne zum Winter erfahrungsgemäß wieder steigen, hieß es.
Um die Kommmunen bei der Unterbringung der Asylsuchenden zu entlasten, würden die Kapazitäten in den Unterkünften des Landes durch die Schaffung oder Anmietung von Liegenschaften bis Jahresende auf rund 41.000 Plätze erhöht, erklärte das Ministerium. Es werde mit Hochdruck am weiteren Ausbau gearbeitet. Die Erstaufnahmeeinrichtungen sind den Angaben zufolge derzeit zu einem Drittel (33 Prozent) ausgelastet, die Zentralen Unterbingungseinrichtungen und Notunterkünfte zu drei Viertel (73 Prozent).
Um angemietete Objekte bezugsfertig zu machen, müssen laut Ministerium Freiflächen in Container-Modulbauweise bebaut und Gebäude für die Unterbringung der Geflüchteten umgebaut werden. Das Land habe auch die Infrastruktur der Einrichtungen verbessert, etwa durch ein verbindliches Gewaltschutzkonzept. Es sehe etwa Frauencafés und Mädchentreffs vor und werde zurzeit überarbeitet, um den Schutz von Minderjährigen und von Mitarbeitenden zu verbessern.
Nordrhein-Westfalen verfügt derzeit über insgesamt 56 Landesunterkünfte: fünf Erstaufnahmeeinrichtungen, 30 Zentrale Unterbringungseinrichtungen und 21 Notunterkünfte. Asylsuchende wohnen zunächst in den Unterbringungseinrichtungen des Landes und kommen nach ihrer Registrierung für zwei bis vier Wochen in eine Erstaufnahmeeinrichtung, wie das Ministerium erklärte. In dieser Zeit stellen sie bei einer Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ihren Asylantrag.
Anschließend werden sie einer Zentralen Unterbringungseinrichtung oder einer Notunterkunft zugewiesen. Nach der Unterbringung im Landessystem folgt eine Unterbringung in den Kommunen. Dabei gilt ein fester Verteilschlüssel nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz des Landes. Städte und Gemeinden, in denen eine Landeseinrichtung liegt, können sich die Landesunterbringung auf ihre kommunale Aufnahmeverpflichtung anrechnen lassen.