Die Vorschriften für Kfz-Winterreifen unterscheiden sich von Land zu Land erheblich. Darauf weist das von der EU finanzierte Europäische Verbraucherzentrum Deutschland in Kehl hin. Manche Staaten setzen auf eine feste Winterreifenpflicht in bestimmten Monaten, etwa die baltischen Länder Estland, Lettland und Litauen. In anderen Ländern – wie Deutschland, Luxemburg und seit 1. Juli auch Dänemark – gilt eine witterungsabhängige Pflicht, also bei Schnee, Eis, Matsch oder Reifglätte.
Österreich, Tschechien und Schweden kombinieren die Regelungen: Dort gilt die Pflicht in einem festen Zeitraum, sofern es das Wetter erfordert. In Frankreich und Italien sind Winterreifen – oder Schneeketten an Bord – innerhalb eines bestimmten Zeitraums und bei entsprechender Beschilderung vorgeschrieben. Im italienischen Aostatal und auf der Brennerautobahn in Südtirol gilt abweichend davon eine saisonale Pflicht. In einigen Ländern gibt es gar keine gesetzliche Pflicht, auch wenn Winter- oder Ganzjahresreifen in den Wintermonaten dringend empfohlen werden, zum Beispiel in Polen oder Belgien.
In Deutschland sind seit Oktober 2024 bei winterlichen Straßenverhältnissen Reifen mit dem Alpine-Symbol, einem Bergpiktogramm mit Schneeflocke, vorgeschrieben. Dieses Symbol ist auf allen seit 2018 in der EU produzierten Winterreifen zu finden. Ältere Reifen, die nur eine M+S-Kennzeichnung – für Matsch und Schnee – haben, gelten in Deutschland nicht mehr als taugliche Winterreifen. In anderen Ländern dürfen sie teils noch verwendet werden. Auch Schweden, Lettland, Frankreich und Dänemark haben das Alpine-Symbol vorgeschrieben. In Wintersportregionen, etwa in Österreich oder der Schweiz, kann bei schneebedeckten Straßen eine Schneekettenpflicht angeordnet werden.
Die Mindestprofiltiefe liegt in Deutschland bei 1,6 Millimetern. Manche Länder sind deutlich strenger: Estland, Litauen, Schweden und Finnland verlangen 3 Millimeter, Tschechien und Lettland 4 Millimeter. In Österreich gelten 4 Millimeter für Radial- und 5 Millimeter für Diagonalreifen.
Kommt es bei winterlichen Straßenverhältnissen zu einem Unfall und sind keine geeigneten Reifen montiert, kann die Versicherung die Schadensregulierung verweigern oder reduzieren. (2561/09.10.2025)