Das vorauseilende Verbot von bestimmten propalästinensischen Parolen für eine Demo ist nach Einschätzung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Im konkreten Fall geht es um eine für kommenden Montag (1. Juli) auf dem Münchner Goetheplatz angemeldete Versammlung, wie das Gericht am Donnerstag mitteilte. Die Landeshauptstadt München hatte als zuständige Ordnungsbehörde für die Pro-Palästina-Demo mehrere Auflagen erlassen, darunter das Verbot der Parole „From the river to the sea“. Dagegen hatten die Veranstalter geklagt – und nun im Eilverfahren recht bekommen (Az: 10 CS 24.1062).
Die Landeshauptstadt hatte die Parole verboten, weil mit der Verwendung der „Anfangsverdacht für eine Straftat“ vorliege. Die Richter des Verwaltungsgerichts München waren im Eilverfahren der Argumentation der Stadt zunächst gefolgt, der Bayerische Verfassungsgerichtshof sah dies aber anders. Die Gefahrenprognose der Landeshauptstadt rechtfertige keine solche Beschränkung – das grundgesetzlich geschützte Recht der Versammlungsfreiheit wiege nämlich schwerer. Ob die Verwendung der Parole strafbar sei, das hänge „von den Umständen des Einzelfalls“ ab, etwa wenn ein Bezug zur Terrororganisation Hamas hergestellt werde.
Die Untersagung der Parole durch die Ordnungsbehörde beruhe „bereits aufgrund der eigenen Ausführungen der Landeshauptstadt im Bescheid nur auf Vermutungen“. Daher sei das Verbot der Parole nicht haltbar. Die Richter wiesen allerdings darauf hin, dass mit der Entscheidung im Eilverfahren „keine Legalisierungswirkung“ für die Parole verbunden sei. Ermittlungsbehörden könnten „im Einzelfall strafrechtlich relevantes Verhalten“ weiterhin verfolgen. Die Parole gilt als zentraler Schlachtruf der Palästina-Bewegung. Kritiker verstehen ihn als Aufruf zur Auslöschung Israels und einer Ausdehnung Palästinas vom Mittelmeer zum Grenzfluss Jordan. (00/1964/27.06.2024)