Der Bund für Geistesfreiheit wollte an den stillen Tagen vor Ostern in Nürnberg Tanz-Veranstaltungen abhalten. Doch die Stadt war dagegen und bekam Recht. Nun soll das Verwaltungsgericht Ansbach entscheiden.
Das Verwaltungsgericht Ansbach beschäftigt sich am Aschermittwoch mit einer Klage des Bundes für Geistesfreiheit (bfg) Bayern. Dies bestätigte ein Sprecher des Gerichts am Montag. Hintergrund ist eine Veranstaltungsreihe unter dem Titel “Nürnberg will tanzen”, die der bfg mit 14 Clubs für Gründonnerstag und Karfreitag 2024 geplant hatte. Das Ordnungsamt der Stadt Nürnberg hatte sie jedoch nicht genehmigt. Um die Partys doch noch an den sogenannten stillen Tagen zu ermöglichen, versuchte der bfg, eine einstweilige Anordnung zu erwirken – vergeblich.
Laut dem Gerichtssprecher ist die Klage nahezu inhaltsgleich mit dem Eilantrag, über den das Verwaltungsgericht Ansbach mit Beschluss vom 28. März 2024 entschieden hat. Eine Beschwerde dagegen sei vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof am selben Tag zurückgewiesen worden. In einer Pressemitteilung des Gerichts hieß es damals zur Begründung, der Bund für Geistesfreiheit habe nicht glaubhaft gemacht, in seinen Grundrechten der Versammlungs- und Bekenntnisfreiheit verletzt zu sein.
Insbesondere sei nicht in ausreichendem Maß dargelegt worden, “dass der Weltanschauungsgedanke, der für eine Berufung auf die grundgesetzliche Bekenntnisfreiheit notwendig ist, im Vordergrund stehe”, wurde weiter ausgeführt. Auch spreche die erhebliche Anzahl von Clubs, in denen die Veranstaltung stattfinden solle, für eine Verletzung des Grundsatzes, dass keine öffentlichen Veranstaltungen am Gründonnerstag und Karfreitag stattfinden sollen. “Durch die Vielzahl der begehrten Ausnahmen werde der Zweck des Feiertagsschutzes, den auch das Bundesverfassungsgericht als legitim anerkannt hat, ausgehöhlt.”
In einer Pressemitteilung vom Montag verweist der bfg darauf, dass in München 2024 an Gründonnerstag, Karfreitag und Karsamstag 46 “Heidenspaß-Partys” veranstaltet worden seien. So darf laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2016 trotz Musik- und Tanzverbots an sogenannten stillen Tagen gefeiert werden. Als Weltanschauungsgemeinschaft und Körperschaft des öffentlichen Rechts sehe man im Vorgehen der Stadt Nürnberg einen Eingriff in die Glaubens- und Bekenntnisfreiheit sowie die Versammlungsfreiheit, so die bfg-München-Vorsitzende Assunta Tammelleo.