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Verbraucherzentrale warnt vor irreführender “Bestpreisgarantie”

Händler hielten sich nicht immer an eine versprochene „Bestpreisgarantie“, kritisiert die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg. Besonders in der Möbelbranche werde immer wieder mit hohen Rabatten und Bestpreisgarantien geworben, teilte die Verbraucherzentrale am Montag in Stuttgart mit. Bei einer Bestpreisgarantie könnten Kunden einen Preisnachlass beanspruchen, wenn sie für das Produkt ein günstigeres Angebot eines anderen Anbieters entdecken. Dieser Anspruch gelte auch nach Vertragsschluss. Ausnahmen müssten im Vorfeld eindeutig mitgeteilt werden.

Die Verbraucherzentrale habe Möbel Rieger erfolgreich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Das Unternehmen habe im Internet mit einer Bestpreisgarantie „ohne Ausnahmen“ geworben. Obwohl ein Kunde bei einem Esstisch für 1.800 Euro ein Vergleichsangebot für 1.600 Euro vorgelegt habe, sei Möbel Rieger nicht bereit gewesen, dem Kunden die Preisdifferenz von 200 Euro zu erstatten.

„Werbung mit Bestpreisgarantien, die nicht eingehalten werden, ist irreführend und damit unzulässig“, wertet Matthias Bauer, Abteilungsleiter Bauen, Wohnen und Energie bei der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg, dieses Verhalten. Der Möbelhändler habe sich verpflichtet, künftig nicht mehr mit einer Bestpreisgarantie zu werben, wenn er nicht bereit sei, diese einzuhalten. (0423/26.02.2024)